teils kürzer erläutert sind. Zusammen mit dem Kommentare zum Zuständig-
keitsgesetz und dessen Nebengesetzen umfaßt es die ganze allgemeine innere
Verwaltungsgesetzgebung für Preußen.
Die Vorzüge, die in jener Besprechung dem Kommentare zum Zu-
ständigkeitsgesetze nachgerühmt worden sind, vor allem die wissenschaftliche
Bearbeitung und Durcharbeitung des Stoffes, zeigt der neue Kommentar
ebenfalls und sogar in noch höherem Maße, weil dem Verfasser hier mehr
als dort seine tüchtige juristische Schulung zustatten kam und sie von ihm
besser verwertet werden konnte als bei den meist des inneren Zusammen-
hanges entbehrenden Vorschriften des Zuständigkeitsgesetzes. Zunächst gilt
daher alles, was insoweit früher gesagt worden ist, gegenwärtig entsprechend
wieder. Es trifft ferner durchaus zu, was Friedrichs S. VI des Vor-
worts bemerkt, daß er bestrebt gewesen sei, aus den Entscheidungen der
einzelnen Fälle möglichst allgemeine Rechtssätze zu entwickeln und darin
nicht berührte Zweifelsfragen zu beantworten, die bei ihrer Benutzung auf-
tauchen können. Hinzuzufügen ist dem, was er hierbei nicht erwähnt, offen-
bar, weil er es als selbstverständlich angesehen hat, was aber doch in so
manchem Kommentar oft nicht ausreichend geschieht, nämlich, daß er die
zitierte Literatur, insbesondere die Abhandlungen, nicht bloß nach ihren
UÜberschriften berücksichtigt, sondern auch vollständig gelesen und überall, wo
ihr Inhalt etwas bot, verwendet und wieder zitiert hat.
x Dr. Schultzenstein.
Preußisches Verwaltungs-Blatt XVIII. Jahrgang Nr. 25:
Das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
umfaßt eine Reihe von Stoffen, die den verschiedensten Gebieten des Ver-
fassungs= und Verwaltungsrechtes angehören und die an sich nicht not-
wendigerweise in einem Gesetze behandelt zu werden brauchten. Für die
Behörden bildet sein dritter Titel, der das Berwaltungsstreitverfahren und
das Beschlußverfahren regelt, den wichtigsten Teil. Beide Verfahrens-
ordnungen sind aber nur kurze Skizzen, die im einzelnen eines Ausbaues
und einer Ergänzung durch die Rechtsprechung bedürfen. Die Rechtsprechung
muß aber, wenn sie den an sie zu stellenden Anforderungen gerecht werden
soll, stets auf die Wissenschaft zurückgehen und aus deren Born schöpfen.
Eine auf einer wirklich wissenschaftlichen Grundlage beruhende Erläuterung
des Landesverwaltungsgesetzes ist deshalb von ganz außerordentlichem Werte.
Auf dem Wege der wissenschaftlichen Durchdringung der in dem ge-
dachten Gesetze enthaltenen Vorschriften stellt nun u. E. der vorliegende
Kommentar von Friedrichs einen bedeutenden und höchst erfreulichen
Fortschritt dar. Sein Verfasser hat sich nicht damit begnügt, die überaus
reichhaltige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts berichtend wieder-
zugeben. Er hat sich vielmehr zur Aufgabe gestellt, aus dieser Rechtsprechung
ein System des Verwaltungsstreitverfahrens zu entwickeln, und dabei auch
Zweifelsfragen berührt und beantwortet, die vom Oberverwaltungsgericht
noch nicht erörtert worden sind, bei der Anwendung des Gesetzes aber auf-
tauchen. Auch hat er da, wo nach seiner Auffassung die Rechtsprechung
mit dem Gesetz oder mit sich selbst in Widerspruch tritt, sich sein eigenes
Urteil gebildet und unter Angabe der widersprechenden Meinungen begründet.
Friedrichs hätte sich sein Ziel vielleicht noch etwas weiter stecken und sich