Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

noch etwas mehr in die Materie vertiefen können. Sein Wunsch, „den in 
den Gesetzen und in den Entscheidungen der höchsten Gerichte enthaltenen 
köstlichen Schatz nach Möglichkeit aufgeschlossen und auch für diejenigen zu- 
gänglich gemacht zu haben, welche sich nicht alltäglich mit Fragen des Ver- 
waltungsrechtes zu beschäftigen haben“, ist aber sicherlich erfüllt. Sein Werk 
zeugt von einer wissenschaftlichen Durchdringung des Stoffes (vgl. z. B. die 
von dem Verwaltungsstreitverfahren im allgemeinen handelnde Anm. 1 zum 
* 61 des Landesverwaltungsgesetzes) und eignet sich zugleich im hohen Grade 
für den praktischen Gebrauch. Es wird künftig in keiner Bibliothek eines 
Berwaltungsbeamten fehlen dürfen. 
Das Buch bringt zunächst den mit ausführlichen Anmerkungen ver- 
sehenen Text des Landesverwaltungsgesetzes (S. 1—350). Darauf folgt 
unter den Uberschriften „II. Allgemeine Ergänzungen zum Landesverwaltungs- 
gesetze“ (S. 351—395), „III. Verfassung des Oberverwaltungsgerichts“ 
(S. 396—409), „IV. Ausführungsverordnungen, Geschäftsregulative" (S. 410 
—484), „V. Altere Vorschriften über die allgemeine Landesverwaltung 
durch die Provinzialbehörden" (S. 485—583), „VI. Polizeiverwaltung“ 
(S. 584—596), „VII. Disziplinarwesen“ (S. 597—658), „VIII. Konflikt" 
S. (659—672), „IX. Kompetenzkonflikt“ (S. 673—689), „X. Besondere Vor- 
schriften für Berlin, Potsdam und Posen“ (S. 690—713), eine Reihe 
anderer Gesetze und Regulative — im ganzen 40 —, die ebenfalls durch 
Noten erläutert worden sind. Den Schluß bildet ein alphabetisches Sach- 
register (S. 714—735). 
Der Hauptwert des Buches liegt selbstverständlich in den Anmerkungen. 
Diese sind in llarer und verständlicher Sprache abgefaßt. Wo sie einen 
größeren Umfang erreichen, ist ihr Inhalt in einer vorausgeschickten Zu- 
sammenstellung, die eine planmäßige und übersichtliche Anordnung des 
Stoffes erkennen läßt, zusammengefaßt worden (vergl. z. B. die Anmerkungen 
zum s 63 des Landesverwaltungsgesetzes). Auf die einschlägige Literatur 
ist überall hingewiesen worden. Ebenso haben die in Betracht kommenden 
Entscheidungen des Reichsgerichts und des Kammergerichts, sowie die er- 
gangenen Ministerialerlasse eine genügende Berücksichtigung gefunden. Sehr 
zweckmäßig ist es, daß abweichende Meinungen durch Gedankenstriche und 
Klammern besonders hervorgehoben worden sind und daß sich auf jeder 
Seite oben derjenige Gesetzesparagraph angegeben findet, auf den sich die 
Anmerkungen beziehen. Angestellte Stichproben haben ergeben, daß die 
in den Noten enthaltenen Zitate durchweg richtig sind. Doch ist in dieser 
Hinsicht zu beachten, daß nach dem Vorworte des Verfassers nicht jeder 
Satz seiner Erläuterungen wörtlich in den dahinter angeführten Urteilen 
des Oberverwaltungsgerichts enthalten ist, die angezogenen Stellen vielmehr 
bisweilen nur den Nachweis liefern sollen, daß der Gedankengang des Ver- 
fassers sich innerhalb der durch die Rechtsprechung gezeichneten Bahnen be- 
wegt. Das dürfte insofern nicht immer ganz unbedenklich sein, als es den 
Leser in manchen Fällen zu einer Nachprüfung darüber nötigt, ob Friedrichs 
das betreffende Erkenntnis des Oberverwaltungsgerichts richtig ausgelegt 
hat. So vertritt dieser z. B. S. 307 in der Anm. 3 zum 7 131 des Landes- 
verwaltungsgesetzes die Ansicht, daß die Beschwerde gegen polizeiliche Ver- 
fügungen des Regierungspräsidenten sowohl beim Regierungspräsidenten 
als auch beim Oberpräsidenten eingereicht werden könne, und beruft sich
	        
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