58 Die Revision im Herbst 1849.
v. Ammon (Vorsitzender), Graf v. Alvensleben, Baumstark, v. Bernuth,
v. Brandt, Camphausen, Graf Dönhoff, Heffter, v. Jordan, Graf v.
Itzenplitz, v. Keltsch, Kisker, Kühne, Mätzke, Graf v. Pückler, Graf v.
Rittberg, Schmückert, v. Vincke, v. Wittgenstein, v. Witzleben) hat auf
die endgültige Gestaltung des Verfassungstextes einen sehr bedeutenden
Einfluß ausgeübt: seine Anträge sind im Plenum nur selten abgelehnt
worden und fanden zumeist auch die Zustimmung der andern Kammer.
Letztere hatte nach ihrem Wiederzusammentritt zunächst eine neue
Kommission zur Vorbereitung des Revisionswerkes zu wählen, was am
18. August 1849 geschah. Mitglieder dieser aus 21 Mitgliedern be-
stehenden „Revisionskommission“ (RevKomm II. K) waren: Kühlwetter
(Vorsitzender), Graf Arnim, Scherer, Keller, v. Klützow, Evelt, Tell-
kampf, Pfeiffer, Harkort, v. Saucken-Julienfelde, Geßler, Broicher, Graf
Schwerin, Simson, Geppert, v. Beckerath, v. Griesheim, Camphausen,
v. Reiher, Oppermann, Duncker. Zwischen den Kammern war verein-
bart worden (I. K. 676, II. K. 325 ff.), daß, sobald ein selbständiger Ab-
schnitt der V. in der einen Kammer durchberaten worden, dieser an die
andere Kammer gehen und das ganze Revisionswerk in derjenigen
Kammer endigen sollte, welche zuletzt über das Ganze beraten und
hierbei ihr Einverständnis mit den Beschlüssen der andern Kammer
ausgesprochen habe; alsdann solle das Ganze der Krone zur Zustimmung
und Sanktion unterbreitet werden.
Von den Mitgliedern der Staatsregierung haben sich besonders
der Kultusminister v. Ladenberg, auch der Justizminister Simons und
der Minister des Innern v. Manteuffel an den Verhandlungen der
Kammern beteiligt; namentlich der Erstgenannte trat bei der Beratung
der in sein Ressort einschlagenden Verfassungsartikel über Kirche und Schule
(Art. 12—26) in beiden Kammern mit mehreren ebenso gehaltreichen
wie formgewandten Reden einflußreich hervor. Dagegen hat der for-
mell leitende Staatsmann, Ministerpräsident Graf Brandenburg, auf
den Gang der Verhandlungen und die Entscheidungen der Kammern
so gut wie gar nicht eingewirkt.
Über die große Mehrzahl der Artikel ist, wenn auch zuweilen erst
nach mehrmaligem Hin- und Zurückschieben der Beschlüsse, eine Einigung
der Kammern zustande gekommen, nur bei einigen wenigen (pvgl. die
oben 55 angeführten Art. 25, 42; der politisch bedeutsamste Fall dieser
Art ist die unbeseitigte Meinungsverschiedenheit der beiden Kammern
über das Steuerbewilligungsrecht, Art. 99, 100, 109, vgl. v. Roenne
Vurk 187) gelang dies nicht, was, wie bereits (oben 55) hervorgehoben,
zur Folge hatte, daß die betreffenden Textteile in der Fassung der