60 Die Propositionen. Abschluß der Revision.
Kammern mittelst einer königlichen Botschaft vom 7. Januar 1850 als könig-
liche Initiativanträge und als Bedingungen, unter denen der König
dem übrigen Inhalt der Verfassung seine Sanktion zu geben bereit sein
würde, vorgelegt wurden.
Die Propositionen vom 7. Januar 1850, 15 an der Zahl (s. die-
selben in den Verhandl. der I. K. 2215 ff., II. K. 1875 ff.) betrafen fol-
gende Gegenstände und Artikel der oktr V: I. Streichung des Art. 26
(Preßgesetzgebung betr.). II. Art. 33 (Organisation des Heeres betr.).
III. Art. 35 (Bürgerwehreinrichtung betr.). IV. Art. 38 (Lehne und
Fideikommisse betr.). V. Art. 42 (Ministerverantwortlichkeit betr.). VI.
Art. 49 (Verlängerung des Termins der Wahlen und der Zusammen-
berufung der Kammern nach erfolgter Auflösung betr.). VII. Art. 60
(Priorität der II. Kammer bei Beratung von Finanzgesetzen betr.).
VIII. Art. 62 (Bildung der I. Kammer betr.). IX. Art 66 (Bildung
der II. Kammer betr.). X. Neuer Art. nach Art. 93 (Bildung
eines Staatsgerichtshofs betr.). XI. Art. 95 (Rechtsverfolgung der
Zivil= und Militärbeamten wegen Amtsüberschreitungen betr.). XII.
Art. 104 (Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Vertretung betr.).
XIII. Art. 105 (Kompetenz zur Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig
verkündeter Verordnungen betr.). XIV. Art. 107 (Vereidigung der
Kammermitglieder und der Staatsbeamten betr.). XV. Zusatz zu den
Übergangsbestimmungen (interimistische Fortdauer der Gültigkeit des
Wahlgesetzes f. d. II. K. v. 30. Mai 1849 betr.).
Die Propositionen gelangten zuerst in der II. Kammer zur Beratung
und wurden dort (25., 26. Januar 1850) teils unverändert, teils mit Ab-
änderungen, denen die Regierung im Laufe der Verhandlungen zuge-
stimmt hatte, angenommen, mit Ausnahme der rein abgelehnten Pro-
positionen IV und V. Die I. Kammer entschloß sich, auf den Bericht ihres
ZAussch vom 28. Januar, am 29. Januar 1850, den Beschlüssen der
II. Kammer beizutreten.
Nunmehr teilte eine vom 31. Januar 1850 datierte königliche Bot-
schaft beiden Kammern mit, daß der König die Revision der Verfassung
vom 5. Dezember 1848 als beendigt ansehe, daß er die Verfassung mit
sämtlichen von beiden Kammern übereinstimmend beschlossenen Zusätzen
und Abänderungen vollzogen, auch die Publikation durch die GS an-
geordnet habe, und daß er das in der Verfassung vorgeschriebene eid-
liche Gelöbnis am 6. Februar 1850 ablegen werde (I. K. 2417, II. K. 2279).
Die in Nr. 3 der GS v. 1850 (S. 17 ff.), ausgegeben am 2. Febr. 1850,
publizierte Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat
trägt das Datum des 31. Januar 1850.