Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Derfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. 
Vom 51. Januar 1850. 
(Ges.-Samml. S. 17.) 
  
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Uönig von 
« Dreußen 2c. 2c. 
tun kund und fügen zu wissen, daß Wir, nachdem die von Uns 
unterm 5. Dezember 1848 vorbehaltlich der Revision im ordent- 
lichen Wege der Gesetzgebung verkündigte und von beiden 
Kammern Unseres Königreichs anerkannte Derfassung des 
preußischen Staats der darin angeordneten Revision unter- 
worfen ist, die Derfassung in Ubereinstimmung mit beiden 
Kammern endgültig festgestellt haben. 
Wir verkünden demnach dieselbe als Staatsgrundgesetz, 
wie folgt: 
1. Entstehungsgeschichte. — Die Fassung dieser Eingangsformel 
beruht auf sachlich, wenngleich nicht formell übereinstimmenden Beschlüssen 
der Rev.-Kammern. 
Der Eingang der oktr V lautete: „Wir usw. tun kund und fügen zu 
wissen: daß Wir .. die nachfolgende Verfassungsurkunde zu erlassen be- 
schlossen haben, vorbehaltlich der am Schlusse angeordneten Revision der- 
selben im ordentlichen Wege der Gesetzgebung. — Wir verkünden demnach 
die Verfassung für den Preußischen Staat wie folgt.“ Diese Fassung konnte 
in der rev V, welche nicht wie die oktr V als königliche Verordnung, sondern 
als konstitutionelles Gesetz zu erlassen und zu verkündigen war, natürlich 
nicht stehenbleiben. Die Regierung enthielt sich jedoch, wie bei In- 
angriffnahme und Durchführung des Revisionswerkes überhaupt, so auch 
hier, jedes Vorschlags, überließ es vielmehr den Kammern, eine ihnen 
genehme Formulierung der dem Verfassungstext vorauszuschickenden 
Eingangsworte in Anregung zu bringen. Die Angelegenheit kam in 
beiden Kammern zur Verhandlung. Zunächst in der Ersten. Der Ber. 
des ZAussch (I. K. 631 ff.) wollte zunächst dem Revisionswerk den Charakter
	        
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