Object: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

880 Die I. Genfer Konvention. 
Nr. 2a. Die L Genfer Konvention.!) 
Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten 
der Armeen im Felde. 
Se. Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden, Se. Majestät der König 
der Belgier u. s. w. 
von dem gleichen Wunsche beseelt, soweit es von ihnen abhängt, die vom Kriege 
unzertrennlichen Leiden zu mildern, unnöthige Härten zu beseitigen und das 
Loos der auf dem Schlachtfelde verwundeten Soldaten zu verbessern, haben zu 
diesem Behufe beschlossen eine Convention zu vereinbaren, und zu ihren Bevoll. 
mächtigten ernannt: 
Se. Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden den Herrn u. s. w., 
Be. Majestät der König der Belgier den Herrn u. s. w. 
u.8.W. U8.W. U.8.W. 
welche nach Austausch ihrer in guter und vorschriftsmässiger Form befundenen 
Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind. 
Art.1. Die leichten und die Haupt-Feldlazarethe sollen als neutral anerkannt 
und demgemäss von den Kriegführenden geschützt und geachtet werden, so 
lange sich Kranke und Verwundete darin befinden. 
Die Neutralität würde aufhören, wenn diese Feldlazarethe mit Militär besetzt 
worden wären. 
Art. 2. Das Personal der leichten und Haupt-Feldlazarethe, inbegriffen 
die mit der Aufsicht, der Gesundheitspflege, der Verwaltung, dem Transport de 
Verwundeten beauftragten Personen, sowie die Feldprediger, nehmen so lange 
an der Wohlthat der Neutralität Theil, als sie ihren Verpflichtungen obliegen und 
als Verwundete aufzuheben oder zu verpflegen sind. 
Art. 3. Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Personen können selbst 
nach der feindlichen Besitznahme fortfahren, in den von ihnen bedienten leiohten 
oder Haupt-Feldlazarethen ihrem Amte obzuliegen oder sich zurückziehen, um 
sich den Truppen anzuschliessen, zu denen sie gehören. 
Wenn diese Personen unter solchen Umständen ihre Thätigkeit einstellen, 
wird die den Platz behauptende Armee dafür sorgen, dass sie den feindlichen 
Vorposten zugeführt werden. 
Art.4. Das Material der Haupt-Feldlazarethe unterliegt den Kriegsgesetzen, 
und die zu diesen’ Lazarethen gehörigen Personen dürfen daher bei ihrem Rückzug 
nur diejenigen Gegenstände mitnehmen, welche ihr Privateigentum sind. 
Das leichte Feldlazareth dagegen bleibt unter gleichen Umständen im Besitz 
seines Materials. 
Art. 5. Die Landesbewohner, welche den Verwundeten zu Hülfe kommen, 
sollen geschont werden und frei bleiben. 
Die Generale der kriegführenden Mächte haben die Aufgabe, die Einwohner 
von dem an ihre Menschlichkeit ergehenden Rufe und der daraus sich ergebenden 
Neutralität in Kenntniss zu setzen. 
Jeder in einem Hause aufgenommene und verpflegte Verwundete soll dem- 
selben als Schutz dienen. Der Einwohner, weloher Verwundete bei sich aufnimmt, 
soll mit Truppeneinquartierung sowie mit einem Theil der etwa auferlegten Kriegs- 
eontributionen verschont werden. . 
Art. 6. Die verwundeten oder kranken Militärs sollen ohne Unterschied 
der Nationalität aufgenommen und verpflegt werden. 
Den Oberbefehlshabern soll es freistehen, die während des Gefechts ver- 
wundeten feindlichen Militärs sofort den feindlichen Vorposten zu übergeben, 
wenn die Umstände dies gestatten und beide Parteien einverstanden sind. 
Diejenigen, welche nach ihrer Heilung als dienstunfähig befunden worden 
sind, sollen in ihre Heimat zurückgeschickt werden. 
1) Urtext französisch. Abdruck französisch und deutsch: Preuß. Gesetzsamml 1866 8. Sa1 
Hier abgedruckt nach Lueder, Die Genfer Konvention. 1876 8.124. Die amtlichen otzungen 
in den deutschen Staaten weichen von ihm wie untereinander vielfach ab.
	        
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