Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Der kürzere Titel des Königs 63 
Formel bemerkenswert und wesentlich darin, daß die sonst niemals fehlende, 
das königliche Sanktionsrecht ausdrückende Wendung „Wir .. . verordnen“ 
hier nicht beliebt wurde. Der König „tut kund und fügt zu wissen“, 
daß er die Verfassung in Übereinstimmung mit beiden Kammern fest- 
gestellt habe und „verkünde“ auf Grund dieser Tatsache die Verf. als 
Gesetz. Er beschränkt sich somit in der vorliegenden Formel auf die Rollen 
1. des einen von den drei gleichberechtigten Faktoren der Feststellung des 
Gesetzesinhaltes (Art. 62, s. u. bei diesen Art.) und 2. des zur Verkündigung 
der Gesetze ausschließlich zuständigen Staatsorgans (Art. 45). Die Tat- 
sache der dem Gesetzesinhalt erteilten königlichen Sanktion kommt nicht 
zu gesondertem Ausdruck. Man darf hierin eine auffallend strenge, 
sonst überall nicht wieder vorkommende Bindung an den Text der Ver- 
fassung erblicken, welcher (ugl. Art. 62, 45, 106) das Wort Sanktion 
nicht kennt und den damit bezeichneten staatsrechtlichen Akt nicht aus- 
drücklich individualisiert (im Gegensatz z. B. zu der Bayer. Verfurk, 
Tit. VII 30). 
II. Der König bedient sich hier des sog. „kürzeren Titels“, der 
einfachsten von den drei üblichen Fassungen seiner Titulatur, welche 
sich von den beiden anderen, dem „großen“ und „mittleren“ Titel 
dadurch unterscheidet, daß die im großen Titel vollständig, im mittleren 
in einer Auswahl des Wichtigsten enthaltene Aufzählung der ehemals 
territorial selbständigen Provinzen und Landesteile sowie sonstigen auf 
historischen Reminiszenzen beruhender Namen (Markgraf zu Branden- 
burg, Herzog von Schlesien, Burggraf zu Nürnberg usw.) hier lediglich 
durch das et cetera-Zeichen angedeutet ist. Daß bei vorliegendem 
Anlaß nur der kurze Titel angewandt wurde, widerspricht nicht den 
geltenden Vorschriften, welche anordnen, daß bei Gesetzen und Ver- 
ordnungen der große, mittlere oder kurze Titel „nach Befinden“, also 
nach Belieben zu gebrauchen ist (V. wegen des königlichen Titels und 
Wappens v. 9. Jan. 1817, Anlage D, zu II, GS# 20) und entspricht 
einer seit dem 18. Jahrhundert ständig befolgten Praxis, wonach Gesetze 
und königlichen Verordnungen immer nur unter dem kurzen Titel 
ausgefertigt worden sind. 
III. „Von Gottes Gnaden“. — Während die Zentralabteilungen 
der Nat Vers in der dem k. Titel eingefügten Formel „von Gottes 
Gnaden“ lediglich „einen durch die Jahrhunderte geheiligten Gebrauch 
ohne praktische Bedeutung“ erblickten, gegen dessen Beibehaltung vom 
konstitutionellen Standpunkte aus nichts einzuwenden sei, war das 
Plenum dieser Versammlung anderer Meinung und beschloß, die 
Worte „von Gottes Gnaden“ aus dem Eingang der Verfassung zu
	        
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