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anderen Amtsrichter in sich fasse, soweit es sich um Ge-
schäftsleitung handele, nicht, dass der aufsichtführende Richter
Disziplinarbehörde über die andern Amtsrichter sein solle.
Diese Erklärung machte den Abg. KLoTzZ erst bedenklich,
weil ihm dergestalt das Amtsgericht als Kollegium konstruiert
sei, in der ein Amtsrichter zw dirigieren habe, wenn es mehrfach
besetzt sei.
Der Direktor von AMSBERG erklärte das für ein Missver-
ständnis; der geschäftsleitende Amtsrichter berühre die Selbstän-
digkeit der andern Amtsrichter gar nicht.
Der Abg. von PUTTKAMER meinte, durch den Schlusssatz
des & 10 sei jede Art von Kodekretur, Superrevision usw. auf-
gehoben, und der Abg. Thilo, die Dienstaufsicht beziehe sich
nicht nur auf Subaltern- und Unterbeanite, sondern auch auf die
Richter, die ihre Dienstgeschäfte nicht geschäftsordnungsmässig
erledigen, nicht auf die Erledigung der Dienstgeschäfte in ma-
terieller Hinsicht, also nach der Art der Kreisgerichtsdirektoren.
Zwar meinte der Abg. STRUCKNANN (Konmissionssitzung vom
19. Januar 1878), eine scharfe Aufsicht von seiten der Landes-
jJustizverwaltung über die Richter, besonders die Einzelrichter sei
nötig, um die richterliche Integrität und eine prunpte Rechts-
pflege aufrecht zu erhalten, und diese Aufsicht sei einem Richter-
beamten (nicht den Staatsanwälten, wie danıals in Hannover) zu
zu übertragen. Auch erklärte sich der Abg. PFAFFEROT dahin,
dass er auf Grund langjähriger Erfahrung überzeugt sei, die Auf-
sicht über die Einzelrichter müsse so scharf sein, als solches bei
Wahrung der richterlichen Selbständigkeit nur irgend möglich
sei; nur bei schärfster Kontrolle werde sich das Institut der
Einzelrichter gedeihlich entwickeln und diese Kontrolle müsse
vom Vorsitzenden des Landgerichts ausgeübt werden.
Aber die Sache wurde im Wege der Reichsgesetzgebung
nicht entschieden.
Der Direktor von ANMSBERG hielt (das.) es für wünschenswert,