Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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anderen Amtsrichter in sich fasse, soweit es sich um Ge- 
schäftsleitung handele, nicht, dass der aufsichtführende Richter 
Disziplinarbehörde über die andern Amtsrichter sein solle. 
Diese Erklärung machte den Abg. KLoTzZ erst bedenklich, 
weil ihm dergestalt das Amtsgericht als Kollegium konstruiert 
sei, in der ein Amtsrichter zw dirigieren habe, wenn es mehrfach 
besetzt sei. 
Der Direktor von AMSBERG erklärte das für ein Missver- 
ständnis; der geschäftsleitende Amtsrichter berühre die Selbstän- 
digkeit der andern Amtsrichter gar nicht. 
Der Abg. von PUTTKAMER meinte, durch den Schlusssatz 
des & 10 sei jede Art von Kodekretur, Superrevision usw. auf- 
gehoben, und der Abg. Thilo, die Dienstaufsicht beziehe sich 
nicht nur auf Subaltern- und Unterbeanite, sondern auch auf die 
Richter, die ihre Dienstgeschäfte nicht geschäftsordnungsmässig 
erledigen, nicht auf die Erledigung der Dienstgeschäfte in ma- 
terieller Hinsicht, also nach der Art der Kreisgerichtsdirektoren. 
Zwar meinte der Abg. STRUCKNANN (Konmissionssitzung vom 
19. Januar 1878), eine scharfe Aufsicht von seiten der Landes- 
jJustizverwaltung über die Richter, besonders die Einzelrichter sei 
nötig, um die richterliche Integrität und eine prunpte Rechts- 
pflege aufrecht zu erhalten, und diese Aufsicht sei einem Richter- 
beamten (nicht den Staatsanwälten, wie danıals in Hannover) zu 
zu übertragen. Auch erklärte sich der Abg. PFAFFEROT dahin, 
dass er auf Grund langjähriger Erfahrung überzeugt sei, die Auf- 
sicht über die Einzelrichter müsse so scharf sein, als solches bei 
Wahrung der richterlichen Selbständigkeit nur irgend möglich 
sei; nur bei schärfster Kontrolle werde sich das Institut der 
Einzelrichter gedeihlich entwickeln und diese Kontrolle müsse 
vom Vorsitzenden des Landgerichts ausgeübt werden. 
Aber die Sache wurde im Wege der Reichsgesetzgebung 
nicht entschieden. 
Der Direktor von ANMSBERG hielt (das.) es für wünschenswert,
	        
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