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der Dienstaufsicht in den Amtsgerichten gestatten müssen, die
mit mehr als 15 Richtern besetzt sind.
Das sind nur Versuche, die Uebelstände zu beseitigen, und
nur Einzelversuche. Es muss im allgemeinen eine Neu-Organi-
sation geschaffen werden.
Zunächst müssten die aufsichtführenden Richter bei grösse-
ren Amtsgerichten für die Dauer ihres Hauptamtes bestellt wer-
den, wie man auch die Ersten Grerichtsschreiber dauernd bestellt.
Aber das genügt noch nicht, um ihre Stellung zu einer wün-
schenswerten zu machen, um Männer für sie zu gewinnen, wie
sie die ‚JJustizverwaltung dort zu wünschen berechtigt ist.
Das Verhältnis zu den andern Richtern des Amtsgerichts
erfordert eine Persönlichkeit, die nicht jeder besitzt, ein Tun
und Lassen, zu dem nicht jeder sich verpflichtet sehen mag.
Ferner die Detajls der Gerichtsschreibereiaufsicht, des Gerichts-
vollzieherdienstes, des Verhaltens der Unterbeamten, der Fonds-
verwaltung, der Ordnung im Gebäude — alles Dinge, die nicht
jeder gern besorgt und nicht jeder so, wie sie besorgt werden
sollen.
Hierfür müssen Aequivalente geboten werden, nicht der
Eitelkeit wegen, sondern wie sie überall im Staatsdienst für
‚grössere, ununterbrochene Mühe und härtere Pflichten geboten
werden, Aequivalente in Titel, Gehalt, Befugnissen, damit der
Inhaber des betreffenden Amts schon dadurch das Ansehen er-
halte, das solchen Dingen nach allgemeiner Anschauung im Le-
ben zukommt.
Den aufsichtführenden Richtern grösserer Amtsgerichte müsste
der Titel „Amtsgerichtsdirektor“ zustehen, nebst Gehalt und Rang
im Etat der Landgerichtsdirektoren. Es ist nicht abzusehen, wes-
halb Männer, die sich gerade für ein solches Amt eignen, und
nützliche Dienste leisten können, eben deshalb zurückstehen
sollen, warum nicht für so wichtige Amtsstellen äussere Masse
geschaffen werden können, die für sie genügen müssen.