Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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der Dienstaufsicht in den Amtsgerichten gestatten müssen, die 
mit mehr als 15 Richtern besetzt sind. 
Das sind nur Versuche, die Uebelstände zu beseitigen, und 
nur Einzelversuche. Es muss im allgemeinen eine Neu-Organi- 
sation geschaffen werden. 
Zunächst müssten die aufsichtführenden Richter bei grösse- 
ren Amtsgerichten für die Dauer ihres Hauptamtes bestellt wer- 
den, wie man auch die Ersten Grerichtsschreiber dauernd bestellt. 
Aber das genügt noch nicht, um ihre Stellung zu einer wün- 
schenswerten zu machen, um Männer für sie zu gewinnen, wie 
sie die ‚JJustizverwaltung dort zu wünschen berechtigt ist. 
Das Verhältnis zu den andern Richtern des Amtsgerichts 
erfordert eine Persönlichkeit, die nicht jeder besitzt, ein Tun 
und Lassen, zu dem nicht jeder sich verpflichtet sehen mag. 
Ferner die Detajls der Gerichtsschreibereiaufsicht, des Gerichts- 
vollzieherdienstes, des Verhaltens der Unterbeamten, der Fonds- 
verwaltung, der Ordnung im Gebäude — alles Dinge, die nicht 
jeder gern besorgt und nicht jeder so, wie sie besorgt werden 
sollen. 
Hierfür müssen Aequivalente geboten werden, nicht der 
Eitelkeit wegen, sondern wie sie überall im Staatsdienst für 
‚grössere, ununterbrochene Mühe und härtere Pflichten geboten 
werden, Aequivalente in Titel, Gehalt, Befugnissen, damit der 
Inhaber des betreffenden Amts schon dadurch das Ansehen er- 
halte, das solchen Dingen nach allgemeiner Anschauung im Le- 
ben zukommt. 
Den aufsichtführenden Richtern grösserer Amtsgerichte müsste 
der Titel „Amtsgerichtsdirektor“ zustehen, nebst Gehalt und Rang 
im Etat der Landgerichtsdirektoren. Es ist nicht abzusehen, wes- 
halb Männer, die sich gerade für ein solches Amt eignen, und 
nützliche Dienste leisten können, eben deshalb zurückstehen 
sollen, warum nicht für so wichtige Amtsstellen äussere Masse 
geschaffen werden können, die für sie genügen müssen.
	        
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