Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen
Reichs.
Von:
Professor Dr. EpuArpD HuBrich in Königsberg i. Pr.
Im Bereiche des Kaiser-Wilhelm-Kanals befinden sich öffent-
liche Verkehrsanlagen, welche teils-im Eigentum des Reichs-
fiskus stehen, teils nichtreichsfiskalisch sind. Mit Rücksicht auf
die Gebühren, welche bei Benutzung dieser Anlagen erhoben
werden können, — es kommen Kanal- und Hafengebühren in
Betracht — entsteht die wichtige staatsrechtliche Frage, wem
die Tarifhoheit hier zusteht, dem Reiche oder dem Staate Preussen,
und in welcher Weise die Grenzlinie eventuell zwischen der Reichs-
tarifhoheit und der Tarifhoheit Preussens zu ziehen ist. Die
folgenden Zeilen versuchen eine kurze Beleuchtung der Frage.
Das Eingehen darauf verlobnt sich hier auch noch aus dem be-
sonderen Grunde, weil dabei die Verfassungsmässigkeit des all-
gemein die Verkehrsabgaben betreffenden Erlasses des preussi-
schen Königs vom 4. September 1882 (Ges. 3. 360) nachgewiesen
und so an einem charakteristischen Beispiel gezeigt werden kann,
dass die herrschende Theorie mit dem. von ihr für die Auslegung
der preussischen Verfassung und der Reichsverfassung festgehal-
tenen materiellen Gesetzesbegriff durchaus imstande ist, die an-