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geblich unbegreiflichen Probleme des.aktuellen preussischen Staats-
rechts zu erklären.
Die deutsche Reichsgewalt hat bisher von sich aus eine er-
schöpfende einheitliche Regelung der Materie der Kanal- und
Hafengebühren für das .Reichsgebiet noch nicht vorgenommen.
Der 8 8 Vereinszollgesetz vom 1. Juli-1869 (B.G.Bl. S. 317)
eximiert ausdrücklich von dem reichsgesetzlichen Verbot der Er-
hebung von Binnenzöllen, sowohl seitens des Staates, als der
Kommunen und Privaten „solche Abgaben, welche für die Be-
nutzung von Häfen, Kanälen, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunst-
strassen, Wagen, Niederlagen und anderen zur Erleichterung des
Verkehrs bestimmten Anstalten erhoben werden“. Die Regelung
der Materie der Kanal- und Hafengebühren: ist: zur Zeit noch
Landessache. (S. auch DELBRÜCK, der Artikel 40 der Reichs-
verfassung 1881, S. 89). Allerdings hat die deutsche Reichsge-
walt durch Art. 25 Zollvereinigungsvertrag vom .16. Juli 1867
(B.G.Bl. S. 104), Art. 40 und Art. 54 Reichsverfassung insofern
in diese Materie eingegriffen, als mit Wirksamkeit für alle deut-
schen Gliedstaaten bestimmt ist, dass Hafengebühren nur bei Be-
nutzung wirklich bestehender Einrichtungen in einem die Unter-
haltungs- und gewöhnlichen Herstellungskosten nicht übersteigen-
den Betrage erhoben werden dürfen, und dass in gleicher Höhe
auch nur Gebühren für die Befahrung der im Staatseigentum
befindlichen künstlichen Wasserstrassen statthaft sind. (SEYDEL,
Kom. z. R.V. S. 305; Häneı, Deutsches Staatsrecht I S. 625 fg.;
LABanD, Staatsrecht III S. 248; v. STENGEL, Wörterbuch des
deutschen Verwaltungsrechts I S. 479.)
Der Nordostseekanal, jetzt Kaiser-Wilhelm-Kanal genannt,
ist auf Grund des. Reichsgesetzes vom 16. März 1886 (R.G.Bl.
S. 58) als eine Reichsanlage sowohl für die Benutzung durch
die deutsche Kriegsflotte ($ 1), als für den allgemeinen Verkehr
($3 Ges. I C.S. des Reichsgerichts 2XII 1899 Entsch. Bd. 45
8.165; HuBricH, das Reichsgericht über den Gesetzes- und Ver-
Archiv für ‚öffentliches Recht. XX. 1. 7