Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 101 — 
Kanal als eine in der eigenen und unmittelbaren Verwaltung des 
Reichs stehende Reichsanlage und Reichsverkehrsanstalt einrich- 
tete. Indem der $ 3 Reichsgesetz vom 16. März 1886 für die 
Benutzung der Kanalanlage eine „entsprechende Abgabe“ vorsah 
und die Aufstellung des Tarifs den Faktoren der Reichsgesetz- 
‚gebung überwies, welche ihrerseits sodann vorläufig den an die 
Mitwirkung des Bundesrates gebundenen Kaiser mit der Erledi- 
gung dieser Aufgabe betrauten, setzte die Reichsgewalt in dem 
in Rede stehenden Masse an die Stelle der Tarifhoheit des 
Staates Preussen, die Tarifhoheit des Reiches selbst. Allerdings 
war dieser Vorgang eine Ausnahmserscheinung, und daher er- 
folgte die Beseitigung der Tarifhoheit Preussens nur bis zu dem 
durch den Reichswillen absolut unzweideutig begrenzten Masse: 
im Zweifel spricht die Vermutung zu Gunsten der Tarifhoheit 
Preussens. Im vorliegenden Fall kommt es für den Geltungs- 
bereich der Tarifhoheit des Reiches besonders auf die Auslegung 
der Bestimmung 18 Tarif vom 4. August 1896 an. Diese bis 
in die letzte Zeit mit dem Willen der gesetzgebenden Faktoren 
des Reiches gehandhabte Vorschrift überträgt der Kanalverwal- 
tung, d. h. dem Kanalamt zu Kiel, wie die Interpunktion er- 
gibt, dreierlei: die Festsetzung der Bedingungen und Gebühren 
a) für die Zulassung von Fahrzeugen, welche ihre Fahrt inner- 
halb des Kanals beginnen oder endigen; b) für die „Benutzung 
der reichsfiskalischen Hafenanlagen am Kanal“; c) für das Auf- 
nehmen und Absetzen von Lootsen ausserhalb der Lootsen- 
stationen. Hinsichtlich der Aufgabe b: der Aufstellung des Ge- 
bührentarifs für die Benutzung der reichsfiskalischen 
Hafenanlagen am Kanal kann es zweifelhaft sein, ob die durch 
das Kieler Kanalamt gehandhabte Reichstarifhoheit nur auf 
solche Hafenanlagen zu erstrecken ist, welche im ausschliess- 
lichen Eigentum des Reichsfiskus stehen oder auch auf solche, 
an welchen der Reichsfiskus nur Miteigentum hat. Da aber auf 
dem hier fraglichen Gebiete, wie bereits hervorgehoben, im Zweifel
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.