— 13 —
$$ 24, 26, 14 A.L.R.) Wenn auch der Staat an sich der
eigentlich zur Erhebung der Kommunikationsabgaben Berechtigte
ist *, so kann er das Recht auf-dieselben, wie bei anderen nie-
deren Regalien (vgl. 8 26 II, 14 A.L.R.), auch Dritten verleihen.
Aber die Verleihung an Dritte muss eine ausdrückliche sein ®,
und der Dritte darf die Kommunikationsabgabe nur nach einem
besonderen, vom Staate vorgeschriebenen Tarif einfordern. Ebenso
ist eine besondere staatliche Tariffestsetzung und die strenge Bin-
dung daran vorgeschrieben, wenn für den Staat Kommunikations-
abgaben erhoben werden. Das. A.L.R. stellt in dieser Hinsicht
folgende entscheidenden Bestimmungen auf: 8 90: „Zoll-, Brücken-
und Wegegeld darf niemand erheben, als dem das Recht dazu
! Die Frage, ob die Eigentümer von Privatflüssen Fähranstalten zum
Uebersetzen für Geld obne Erlaubnis des Staats einrichten können, beant-
wortet der „Gesetz-Revisor“ (Gesetz-Revision XII S. 240) folgendermassen:
‚Die nämliche Frage lässt sich in Ansehung des Wege- und Brücken-
geldes bei Privat-Wegen und Brücken machen, und ist deshalb ganz allge-
mein zu stellen. Es scheint mir keinem Bedenken zu unterliegen, dass der
Eigentümer für den Gebrauch eines Privat-Weges, einer Privat-Brücke oder
Privat-Fähre eine Bezahlung nehmen könne, insofern überhaupt die Be-
nutzung jener Privat-Kommunikationsanstalten ohne Verletzung der vorhan-
denen Zollgerechtigkeiten stattfinden kann. (Vgl. hiezu 8 97 Il 15: „Ueber
Privat-Brücken und Wege darf Niemandem ein Uebergang zum Nachteil
der Zolleinkünfte des Staats oder derer, welche von diesem berechtigt sind,
gestattet werden“) Allein eine solche Bezahlung kann niemals als ein Zoll
augesehen werden, weil sie bloss Gegenstand eines freien Vertrages ist.
Der Eigentümer des Weges ist nicht verpflichtet, dem Reisenden gegen Er-
legung einer Abgabe den Weg u. es. w. zu verstatten; er kann zwar dem
Reisenden, wenn dieser nicht zahlen will, den Weg versperren, allein er hat
kein Recht, die Abgabe nachzufordern, wenn jener ohne ein Versprechen zur
Zahlung den Weg benutzt haben sollte. Von Zöllen, welche die Verpflich-
tung sowohl des Berechtigten zur Verstattung der Kommunikationsanstalt,
als des Reisenden zur Entrichtung der Abgabe unbedingt mit sich
führen, kann demnach bei eigentlichen Privatwegen keine Rede sein.
Die Verfasser des A.L.R. haben daber mit Recht von Zollgerechtigkeiten auf
Privat-Wegen u. e. w. geschwiegen“.
s °S. auch Orro Mayer II S. 129. H. Sımon, Preuss. Staatsrecht II
. 880.