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Die dargelegten Hauptgrundsätze des A.L.R. über die Kom-
munikationsabgaben, insbesondere dass deren Erhebung durch
einen anderen als den Staat von einer ausdrücklichen staatlichen
Verleihung des Rechts darauf abhängig ist, und dass eine be-
sondere staatliche Tariffestsetzung der Einforderung der Kom-
munikationsabgaben vorhergehen muss, werden von der preussi-
schen Praxis der Gegenwart als aktuelles preussisches Recht an-
gesehen®. Ein Allerh. Erlass vom 4. September: 1882 (G.S.
S. 360) hat auch in betreff der Ausübung der hier fraglichen
staatlichen Befugnisse verfügt, „dass künftighin die Verleihung
des Rechts auf Erhebung von Verkehrsabgaben — mit Ausnahme
der Erhebung von Chausseegeld nach dem Tarif vom 29. Februar
1840 — und die Feststellung der Tarife über solche durch den
Minister der öffentlichen Arbeiten und den Finanzminister, be-
züglich der Hafenabgaben unter Mitwirkung des Ministers für
Handel ‘und Gewerbe“, erfolgen solle: „Zugleich ermächtige ich
dieselben, diese Befugnis auf die ihnen nachgeordneten Behörden
zu übertragen“. Die Ministerialerlasse vom 18. Dezember 1882
und vom 31. Mai 1883 haben darauf weitere Ausführungsbestim-
mungen zu dem Erlass vom 4. September 1882 sowohl hinsicht-
lich der fiskalischen, wie der nichtfiskalischen Hebung von Ver-
kehrsabgaben getroffen. (M.Bl. f.d. g. i. V. 1883, 8.2, 140). In
der Theorie hat man freilich zum Teil Bedenken gegen die
Rechtsgültigkeit des K. Erlasses vom 4. September 1882 gehegt.
RönNE (Preuss. Staatsrecht I 1881, S. 660 IV, 1884 8. 526)
rekurriert auf Art. 100 preuss. Verf. vom 31. Januar 1850, welcher
ausspreche, dass nicht nur eigentliche Steuern, sondern auch die
8 S. z. B. Oeeteı, Die Städteordnung S. 214. $ 5 Kommunalabgaben-
gesetz vom 14. Juli 1893: „Die bestehenden Vorschriften über Verleihung
des Rechts auf Erhebung von Chaussee-, Wege-, Pflaster-, Brücken-, Fähr-
Hafen-, Schleusengeldern und von anderen derartigen Verkehrsabgaben, so-
wie über die Feststellung der Tarife für solche werden durch dieses Gesetz
nicht berührt“. ScHAFF, Kommunalabgabengesetz 191 S. 15.