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Gegensatz zu direkten und indirekten Steuern befindlichen „Ab-
gaben“, also auch an sich die Kommunikationsabgaben. Einer
gleichen Interpretation unterliegt die Vorschrift des Art. 109
rev. V. vom 31. Januar 1850, welcher in Uebereinstimmung mit
Art. 108 der oktroyierten V. v. 5. Dezember 1848 lautet: „Die
bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben und alle
Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze
und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht
zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abge-
ändert werden“. Auch hier beziehen sich die ohne jeden Zusatz
erwähnten „Steuern“ auf direkte wie indirekte Steuern, die „Ab-
gaben“ auf alle der Steuernatur entbehrenden Abgabeı. Der
von RÖNNE angezweifelte K. Erlass vom 4. September 1882 be-
steht nun aber gerade deshalb zu Recht, weil er, wie eine nähere
Prüfung ergibt, sowohl mit Art. 109 wie mit Art. 100 rev. Verf.
vollkommen harmoniert.
I. Der mit Art. 108 oktr. V. wörtlich übereinstimmende
Art. 109 rev. V. befindet sich wie jener Art. 108 in den „all-
gemeinen Bestimmungen“ der Verfassung und stellt anerkannter-
massen einen allgemeinen, auch gegenüber dem Etatsrecht der
preuss. Volksvertretung (Schwartz Kom.'S8. 340) wirksamen Grund-
satz auf. Er besagt, dass Steuern und Abgaben jeder Art,
welche einmal durch „Gesetz“ d. h. durch eine ordnungsmässig
entstandene Rechtsnorm angeordnet sind, und insofern „bestehen“,
bestehen bleiben und forterhoben werden, bis sie abgeändert sind
durch „ein Gesetz“ d. h. nach der Entstehungsgeschichte „auf
gesetzlichem Wege“ d. h. auf dem durch das Recht (Gesetz im
materiellen Sinne!) vorgeschriebenen Wege. (Hubrich, Annalen
S. 808). Der preuss. Landtag oder eine Kammer desselben sind
für sich allein ausser Stande, Recht zu schaffen; sie sind daher
dem Art. 109 gegenüber auch unfähig, die Forterhebung einer
auf einer gültig entstandenen Rechtsnorm beruhenden Steuer und
Abgabe durch einseitigen Protest zu hindern und zu einer un-