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der Erhebung der Kommunikationsabgabe blieb in jedem Fall,
was der Gesetzgeber in abstrakter Rechtssatzung in den 88 88
fg. II 15 A.L.R. angeordnet. Sind nun aber in Preussen die
Kommunikationsabgaben, mit Einschluss des Hafen- und Wege-
(Kanal-)geldes, weil durch $$ 88 fg. II 15 A.L.R. bereits vor-
gesehen ®, im Sinne von Art. 108 oktr. V. bzw. Art, 109 rev. V.
bereits „bestehende Abgaben“, so ist der preussische König auch
weiterhin befugt, zu den die Kommunikationsabgaben anordnenden
Rechtsvorschriften des A.L.R. einseitig ohne Zuziehung der Kam-
mern alle erforderlichen, jene näher ausführenden Rechtsver-
ordnungen zu erlassen. Denn sowohl die oktroyierte Verfassung,
wie die revidierte Verfassung gewähren dem preussischen König
generell die Ermächtigung (Art. 43 bezw. Art. 45) zur Aus-
führung der „Gesetze“ d. h. schlechthin der gültig bestehenden
Rechtssätze (vgl. die Erklärung des Abg. von DANIELS in der I. K.
am 3. Nov. 1849 Sten. Ber. S. 1315, HuBricH, Annalen 1904
S. 857) die nötigen Verordnungen d. h. Rechtsverordnungen
(HUBRICH 8. 808) zu erlassen. Da Art. 108 oktr. V. bezw. Art. 109
rev.. V. ganz allgemein von „Steuern“ und „Abgaben“ spricht
und nicht bloss von solchen, welche für die Staatskasse erhoben
werden, so darf der preuss. König auch noch in der Gegenwart,
gestützt auf die verfassungsmässige, generelle Ermächtigung zum
Erlass von Rechtsverordnungen, durch eine spezielle Rechtsver-
ordnung zu den abstrakten Rechtsnormen in 88 88. fg. II 15
A.L.R. und Art. 109 rev. V. auch einem Dritten die Erhebung
von Kommunikationsabgaben übertragen und den Tarif .dafür
festsetzen. Er darf weiter in der nämlichen Weise einseitig
® Die gesetzliche Anordnung der Kommunikationsabgaben in 88,88 fg. II
15 A.L.R. hat der vorkonstitutionelle Gesetzgeber auch weiter ausgeführt
in dem Gesetz vom 20. März 1837 wegen Bestrafung der Tarifüberschrei-
tungen bei Erhebung von Kommunikationsabgaben (Ges. S. 353). Auch wegen
dieser gesetzlichen Normen sind die Verkehrsabgaben „bestehende Abgaben*
im Sinne von Art. 109 rev. V.