Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 10 — 
der Erhebung der Kommunikationsabgabe blieb in jedem Fall, 
was der Gesetzgeber in abstrakter Rechtssatzung in den 88 88 
fg. II 15 A.L.R. angeordnet. Sind nun aber in Preussen die 
Kommunikationsabgaben, mit Einschluss des Hafen- und Wege- 
(Kanal-)geldes, weil durch $$ 88 fg. II 15 A.L.R. bereits vor- 
gesehen ®, im Sinne von Art. 108 oktr. V. bzw. Art, 109 rev. V. 
bereits „bestehende Abgaben“, so ist der preussische König auch 
weiterhin befugt, zu den die Kommunikationsabgaben anordnenden 
Rechtsvorschriften des A.L.R. einseitig ohne Zuziehung der Kam- 
mern alle erforderlichen, jene näher ausführenden Rechtsver- 
ordnungen zu erlassen. Denn sowohl die oktroyierte Verfassung, 
wie die revidierte Verfassung gewähren dem preussischen König 
generell die Ermächtigung (Art. 43 bezw. Art. 45) zur Aus- 
führung der „Gesetze“ d. h. schlechthin der gültig bestehenden 
Rechtssätze (vgl. die Erklärung des Abg. von DANIELS in der I. K. 
am 3. Nov. 1849 Sten. Ber. S. 1315, HuBricH, Annalen 1904 
S. 857) die nötigen Verordnungen d. h. Rechtsverordnungen 
(HUBRICH 8. 808) zu erlassen. Da Art. 108 oktr. V. bezw. Art. 109 
rev.. V. ganz allgemein von „Steuern“ und „Abgaben“ spricht 
und nicht bloss von solchen, welche für die Staatskasse erhoben 
werden, so darf der preuss. König auch noch in der Gegenwart, 
gestützt auf die verfassungsmässige, generelle Ermächtigung zum 
Erlass von Rechtsverordnungen, durch eine spezielle Rechtsver- 
ordnung zu den abstrakten Rechtsnormen in 88 88. fg. II 15 
A.L.R. und Art. 109 rev. V. auch einem Dritten die Erhebung 
von Kommunikationsabgaben übertragen und den Tarif .dafür 
festsetzen. Er darf weiter in der nämlichen Weise einseitig 
® Die gesetzliche Anordnung der Kommunikationsabgaben in 88,88 fg. II 
15 A.L.R. hat der vorkonstitutionelle Gesetzgeber auch weiter ausgeführt 
in dem Gesetz vom 20. März 1837 wegen Bestrafung der Tarifüberschrei- 
tungen bei Erhebung von Kommunikationsabgaben (Ges. S. 353). Auch wegen 
dieser gesetzlichen Normen sind die Verkehrsabgaben „bestehende Abgaben* 
im Sinne von Art. 109 rev. V.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.