Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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erhoben werden dürfen, „soweit sie in den Staatshaushaltsetat 
aufgenommen odernacherfolgterFeststellung des»s- 
selben durch besondere Gesetze angeordnet“, missglückte 
(s. die Gesetzesmaterialien bei RÖNNE, Verfassungsurkunde 1852 
8.186 fg... Daher gehen die „besonderen Gesetze“ des Art. 100 
gleichmässig auf Gesetze der vorkonstitutionellen, wie der kon- 
stitutionellen Periode. In der Verbindung „besondere Gesetze“ 
hat auch das „besondere“ keine andere Bedeutung, als den 
Gegensatz zu dem Staatshaushaltsetat-„Gesetz“. zu bezeichnen, 
und hiernach besagt Art. 100, dass Steuern und Abgaben für 
die Staatskasse nur.erhoben werden dürfen, wenn sie entweder 
im Staatshaushaltsetat- „Gesetz“ oder sonst in einem Gesetze 
der vorkonstitutionellen oder konstitutionellen Epoche angeordnet 
sind. Da nun aber der preuss. Landtag oder eine Kammer des- 
selben allein für sich unfähig sind, ein Gesetz zu schaffen und 
ein einmal gültig bestehendes Gesetz, selbst der vorkonstitutionel- 
len Periode, zu beseitigen, so vermag der einseitige Protest der 
parlamentarischen Körperschaft auch mit Rücksicht auf Art. 100 
nichts gegen die Erhebung einer bestimmten Steuer oder Ab- 
gabe für die Staatskasse, welche in einem bestimmten Gesetz der 
vorkonstitutionellen Epoche angeordnet ist: eine solche Erhebung 
darf vielmehr in voller Erfüllung des Art. 100 von Seiten der 
Staatsregierung stattfinden. Was nun aber die durch 88 88 fg. 
U 15 A.L.R. für den Staat vorgesehenen Kommunikationsab- 
gaben anbetrifft, so können sie nach den obigen Ausführungen 
auch im Sinne von Art. 100 als durch „besonderes Gesetz“ an- 
geordnete angesehen werden, selbst wenn die fraglichen Vor- 
schriften des A.L.R. die wirkliche Erhebung noch durch eine 
besondere Tariffestsetzung mit dem Charakter der Rechtsver- 
ordnung bedingt sein lassen. Soweit der Art. 100 in Verbin- 
dung mit den $$ 88 fg. II 15 A.L.R. die Kommunikationsab- 
gaben betrifft, kann der preussische König nach Art. 45 S. 3 
Verf. ohne Befragung der Kammern die erforderlichen, die 
Archiv für öffentliches Recht. XX. 1. 8
	        
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