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erhoben werden dürfen, „soweit sie in den Staatshaushaltsetat
aufgenommen odernacherfolgterFeststellung des»s-
selben durch besondere Gesetze angeordnet“, missglückte
(s. die Gesetzesmaterialien bei RÖNNE, Verfassungsurkunde 1852
8.186 fg... Daher gehen die „besonderen Gesetze“ des Art. 100
gleichmässig auf Gesetze der vorkonstitutionellen, wie der kon-
stitutionellen Periode. In der Verbindung „besondere Gesetze“
hat auch das „besondere“ keine andere Bedeutung, als den
Gegensatz zu dem Staatshaushaltsetat-„Gesetz“. zu bezeichnen,
und hiernach besagt Art. 100, dass Steuern und Abgaben für
die Staatskasse nur.erhoben werden dürfen, wenn sie entweder
im Staatshaushaltsetat- „Gesetz“ oder sonst in einem Gesetze
der vorkonstitutionellen oder konstitutionellen Epoche angeordnet
sind. Da nun aber der preuss. Landtag oder eine Kammer des-
selben allein für sich unfähig sind, ein Gesetz zu schaffen und
ein einmal gültig bestehendes Gesetz, selbst der vorkonstitutionel-
len Periode, zu beseitigen, so vermag der einseitige Protest der
parlamentarischen Körperschaft auch mit Rücksicht auf Art. 100
nichts gegen die Erhebung einer bestimmten Steuer oder Ab-
gabe für die Staatskasse, welche in einem bestimmten Gesetz der
vorkonstitutionellen Epoche angeordnet ist: eine solche Erhebung
darf vielmehr in voller Erfüllung des Art. 100 von Seiten der
Staatsregierung stattfinden. Was nun aber die durch 88 88 fg.
U 15 A.L.R. für den Staat vorgesehenen Kommunikationsab-
gaben anbetrifft, so können sie nach den obigen Ausführungen
auch im Sinne von Art. 100 als durch „besonderes Gesetz“ an-
geordnete angesehen werden, selbst wenn die fraglichen Vor-
schriften des A.L.R. die wirkliche Erhebung noch durch eine
besondere Tariffestsetzung mit dem Charakter der Rechtsver-
ordnung bedingt sein lassen. Soweit der Art. 100 in Verbin-
dung mit den $$ 88 fg. II 15 A.L.R. die Kommunikationsab-
gaben betrifft, kann der preussische König nach Art. 45 S. 3
Verf. ohne Befragung der Kammern die erforderlichen, die
Archiv für öffentliches Recht. XX. 1. 8