Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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ergänzt und erweitert. Indem der Verfassungsgesetzgeber hier 
verfügt: „die bestehenden Steuern und Abgaben werden forter- 
hoben... . bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden“, hat er 
dem preussischen Landtag und jeder Kammer desselben auch 
die rechtliche Möglichkeit genommen, durch einseitigen \WVider- 
spruch Steuern und Abgaben, welche durch rechtsgültig be- 
stehende Rechtsnormen nicht unmittelbar für die Staatskasse, 
sondern für andere Rechtssubjekte bestimmt sind, ausser Kraft 
zu setzen. Ja er hat einerseits durch die allgemeine Wendung 
„die bestehenden Steuern’ und Abgaben“, andrerseits durch die 
Worte „werden forterhoben“ seinen Willen .auch dahin er- 
klärt, dass die für die Staatskasse etwa bestimmten Steuern und 
Abgaben von der Staatsregierung erhoben werden müssen, 
sofern dies in dem Willen der die fragliche Steuer- und Ab- 
gabenerhebung anordnenden Rechtsnorm liegt: während er im 
Art. 100 nur von einem „Erheben-dürfen“ für die Staats- 
kasse gesprochen hatte. Auch bei der in diesem Aufsatz ver- 
tretenen Verfassungsauslegung haben Art. 100° und Art. 109 je 
für sich und nebeneinander ihre gute Existenzberechtigung "!. 
Die Vorschriften des A.L.R. in den $$ 88 ig. II 15 über die 
Erhebung von Kommunikationsabgaben von Seiten des Staats 
galten in der vorkonstitutionellen Zeit unzweifelhaft als inte- 
  
11 Was das Verhältnis des ebenfalls sub Titel VIII „Von den Finanzen® 
befindlichen Art. 102 („Gebühren können Staats- oder Kommunalbeamte nur 
auf Grund des Gesetzes erheben") zu Art. 100 anbetrifft, so wendet sich 
Art, 102 mit einem Gebot an die einzelnen, mit den Zahlungspflichtigen 
direkt in Verkehr tretenden Beamten und zwar nur hinsichtlich der in 
die eigene Tasche der Beamten fliessenden „Gebühren*: ihre 
Erhebung ist nur statthaft „auf Grund des Gesetzes*. SCHWARTZ S. 309. 
Vgl. Art.118 belg. Konst. Hors les cas formellement exceptes 
par la loi, aucune retribution („Gebühren® SCHUBERT, Verfassungsurkunden 
US. 825) ne peut ätre exigde des citoyens qu’%& titre d’impöt au 
proftt de l'Etat, de la province ou de la commune. Art. 100 dagegen be- 
trifft die Kinforderung unmittelbar „für die Stantskasse*, und so hat auch 
Art, 102 neben ibm seine gute Bedeutung. 
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