Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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grierende Bestandteile des „inneren Staatsrechts“ der Monarchie. 
Hinsichtlich der Grundsätze des „inneren Staatsrechts* Preussens 
befand sich aber die preussische Staatspraxis in der vorkonsti- 
tutionellen Zeit ohne weiteres Bedenken auf dem Standpunkt, 
dass solche „in neuerworbenen Landesteilen keiner besonderen 
Publikation bedürfen, sondern in denselben durch deren Ver- 
einigung mit dem Staate eingeführt sind.“ (HURRICH, Annalen 
S. 835). Der „Gesetz-Revisor* selbst bezeugt auch (Gesetz- 
Revision Pensum XII—XIV S. 9): „Es folgt schon aus den 
ersten Begriffen, dass ein Teil eines fremden Landes, wenn er 
aus der Landeshoheit des bisherigen Regenten unter die eines 
andern Regenten übergeht und mit dem Staate des letzteren 
vereinigt und ein integrierender Bestandteil desselben wird, nicht 
die Verfassung des Staats, zu welchem er bis dahin gehörte, 
beibehalten und der neue Landesherr nicht nach derselben seine 
Hoheitsrechte ausüben könne... Es ist vielmehr der Grundsatz, 
ılass es nur ein inneres Staatsrecht gebe und geben könne, (im 
preussischen Staat) stets befolgt.. Als der Antrag gemacht 
ward, ein, Öffentliche Verhältnisse betreffendes, bereits vor der 
Erwerbung (der Rheinprovinzen) durch die Gesetz-Sammlung 
publiziertes Gesetz für (diesen Landesteil) noch besonders zu 
publizieren, verwarf der König diesen Antrag und bestimmte, 
dass solche Gesetze auf jede neue Provinz stillschweigend über- 
gehen, und untersagte die beantragte besondere Publikation 
(K.O. v. 30. XII. 1832, Jahrb. XLI S. 289): ... „Das Institut 
der Gesetz-Sammlung als Organ der Bekanntmachung der Ge- 
setze gehört zu den. Zentral-Einrichtungen des Staats, mit wel- 
chen es auf jede neue Provinz stillschweigend übergeht, ohne 
dass es dazu einer besonderen Publikation bedarf“ ... Dieser 
Grundsatz :!st in allen dahin gehörigen Fällen beobachtet und 
noch kürzlich in Beziehung auf das Staatskirchenrecht aner- 
kannt.* Nachdem Preussen das konstitutionelle System ange- 
nommen, erscheinen die Rechtsvorschriften der 88 88 fg. IL 15
	        
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