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grierende Bestandteile des „inneren Staatsrechts“ der Monarchie.
Hinsichtlich der Grundsätze des „inneren Staatsrechts* Preussens
befand sich aber die preussische Staatspraxis in der vorkonsti-
tutionellen Zeit ohne weiteres Bedenken auf dem Standpunkt,
dass solche „in neuerworbenen Landesteilen keiner besonderen
Publikation bedürfen, sondern in denselben durch deren Ver-
einigung mit dem Staate eingeführt sind.“ (HURRICH, Annalen
S. 835). Der „Gesetz-Revisor* selbst bezeugt auch (Gesetz-
Revision Pensum XII—XIV S. 9): „Es folgt schon aus den
ersten Begriffen, dass ein Teil eines fremden Landes, wenn er
aus der Landeshoheit des bisherigen Regenten unter die eines
andern Regenten übergeht und mit dem Staate des letzteren
vereinigt und ein integrierender Bestandteil desselben wird, nicht
die Verfassung des Staats, zu welchem er bis dahin gehörte,
beibehalten und der neue Landesherr nicht nach derselben seine
Hoheitsrechte ausüben könne... Es ist vielmehr der Grundsatz,
ılass es nur ein inneres Staatsrecht gebe und geben könne, (im
preussischen Staat) stets befolgt.. Als der Antrag gemacht
ward, ein, Öffentliche Verhältnisse betreffendes, bereits vor der
Erwerbung (der Rheinprovinzen) durch die Gesetz-Sammlung
publiziertes Gesetz für (diesen Landesteil) noch besonders zu
publizieren, verwarf der König diesen Antrag und bestimmte,
dass solche Gesetze auf jede neue Provinz stillschweigend über-
gehen, und untersagte die beantragte besondere Publikation
(K.O. v. 30. XII. 1832, Jahrb. XLI S. 289): ... „Das Institut
der Gesetz-Sammlung als Organ der Bekanntmachung der Ge-
setze gehört zu den. Zentral-Einrichtungen des Staats, mit wel-
chen es auf jede neue Provinz stillschweigend übergeht, ohne
dass es dazu einer besonderen Publikation bedarf“ ... Dieser
Grundsatz :!st in allen dahin gehörigen Fällen beobachtet und
noch kürzlich in Beziehung auf das Staatskirchenrecht aner-
kannt.* Nachdem Preussen das konstitutionelle System ange-
nommen, erscheinen die Rechtsvorschriften der 88 88 fg. IL 15