Object: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§ 26. In dem Falle des § 25 zu 1 steht dem Eigentümer des 
Grundstücker frei: 
a) sich bei der Anlage und Benutzung der Wasserleitungen gegen 
verhältnismäßige Uebernahme der Kosten zu beteiligen, in welchem 
Falle dann bei Feststellung des Bewässerungsplanes (§ 42) auch 
auf sein Interesse zum Zwecke der Bewässerung Rücksicht zu 
nehmen ist; oder 
b) anstatt Einräumung eines Servituts, das Eigentum des zu den 
Wasserleitungen erforderlichen Bodens dem Unternehmer der An- 
lage abzutreten, welcher dasselbe zu übernehmen verpflichtet ist. 
Wenn das ganze Grundstück des Provokaten oder ein Teil des- 
selben nach Anlage der Wasserleitungen von ihm nicht mehr 
zweckmäßig benutzt werden kann, so ist er befugt, das ganze 
Grundstück, oder den betreffenden Teil, dessen Umfang die Regie- 
rung zu bestimmen hat, dem Provokanten ebenfalls als Eigen- 
tum abzutreten. 
Der Grundeigentümer, welcher von diesen Rechten (a und b) Gebrauch 
machen will, muß sich darüber in einer präklusivischen Frist von dreie 
Monaten nach Mitleilung des Antrages des Unternehmers erklären. 
§ 27. In dem Falle des 8 25 Nr. 2 hat der Besitzer des jen- 
seitigen Ufers die Wahl zwischen vollständiger Entschädigung oder Mit- 
benutzung des aufgestauten Wassers zur Hälfie. Wählkt er ersteres oder 
erklärt er sich binnen drei Monaten nicht, so verliert er das Recht auf 
Mitbenutzung des Wassers, wählt er letzteres, so muß er die Hälfte der 
Kosten des Stauwerkes Übernehmen. 
§ 28. Wenn ein vom Unternehmer der Bewässerungsanlage beab- 
sichtigter Rückstau (§ 25 Nr. 3) von der Art ist, daß dadurch die Ent- 
wässerungsfähigkeit der oberhalb liegenden Ländereien eines Dritten be- 
einträchtigt wird, so soll bei Beantwortung der Frage, ob ein über- 
wiegendes Landeskulturinteresse bei der Anlage obwaltet, das Interesse der 
—— in zweifelhaften Fällen über das der Bewässerung gestellt 
werden. 
§ 29. Wenn in dem Falle des 8§ 25 Nr. 3 durch die Bewässe- 
rungsanlage die Versumpfung eines fremden Grundstücks veranlaßt wird, 
so ist der Eigentümer befugt, statt seines Anspruches auf vollständige Ent- 
schädigung (8 45) das Eigentum des ganzen versumpften Grundstücks oder 
desjenigen Teils, der durch die Versumpfung betroffen wird, dem Unter- 
neher der Anlage abzutreten, welcher dasselbe zu Üübernehmen ver- 
unden ist. 
§ 30. Anträge zu den im § 25 bezeichneten Zwecken sind an die- 
Bermittelungskommissfion zu richten, welche in jedem Kreise eingesetzt werden 
und unter Vorsitz des Landrats aus Grundbesitzern der verschiedenen die 
Kreisversammlung bildenden Stände, sowie aus einer angemessenen Zahl 
von Sachverständigen bestehen soll. Ueber die Zusammensetzung der 
Kommission hat die Regierung für jeden Kreis auf den Vorschlag der 
Kreisversammlung das Nähere festzusetzen. Die Mitglieder werden von 
der Kreisversammlung erwählt und von der Regierung bestatigt. 
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