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stischen Inhalt mit der Begründung abspricht, dass das kraft
der Treue zu unternehmende oder zu lassende entweder geboten
sei und dann unter die Gehorsamspflicht falle oder nicht geboten
sei und sich dann als ein nur vom ethischen Standpunkt zu
beurteilendes opus supererogatorium darstelle, so scheint mir
hiebei ein Denkfehler unterlaufen zu sein. Wie nämlich der
Gehorsamspflicht im Dienstverhältnisse das Gebot entspricht:
handle nach dem Willen deines Herrn! — so entspricht der
Treupflicht das Gebot: handle im Interesse deines Herrn! In-
soferne stellt sich natürlich jeder Akt der Treue auch als ein
Akt des Gehorsams gegen ein rechtliches Gebot dar, aber doch
nur in demselben Sinne, in dem man überhaupt jeden Akt, durch
den eine Rechtspflicht erfüllt wird, also z. B. auch die Zurück-
zahlung eines Darlehens, als einen Akt des Gehorsams gegen
das dieser Pilicht entsprechende Gebot ansehen kann. Wer
aber die Gehorsamspflicht als Pflicht zur Befolgung konkreter
Befehle auffasst, wird nicht darüber im Zweifel sein, dass
sie nicht den Oberbegriff, sondern den Gegensatz der Treupflicht
darstellt. Wenn ein Dienstherr seinen Untergebenen "keinen
andern Auftrag erteilt, als den, in seinem Interesse zu handeln,
die Kategorie des subjektiven Rechtes bringen; denn so wenig das Dienst-
verhältnis ein „potenziertes Untertanenverhältnis* ist, so wenig ist das
Untertanenverhältnis ein abgeschwächtes Dienstverhältnis. Der Staat hat
daher gegen seine Untertanen nicht wie gegen seine Beamten ein Recht auf
Treue, d. h. auf Wahrnehmung seiner Interessen auch ohne konkrete Be-
fehle. Aber er hat auch nicht, wie LOENInG und JELLINEK behaupten, ein
subjektives Recht auf Gehorsam seitens der Untertanen, dessen Annahme
zu der absurden Konsequenz führen würde, dass der Staat sich immer nur
auf dem Boden des geltenden Rechtes bewegen und neues Recht gar nicht
schaffen kann. Vgl. JELLINEK selbst, Gesetz und Verordnung S. 234. Die
Behauptung, dass die Verletzung der Treue als Verletzung einer Rechts-
pflicht auch ein Verstoss gegen die Gehorsamspflicht sei, findet sich
übrigens auch bei GaREIS a. a. O. Aehnlich Srtoerk, Deutsches Verfas-
sungsrecht in HOLTZENnDORFFs Encyklopädie 5. Auflage S. 1082, dem die
Gehorsamspflicht (der Staatsangehörigen) gewissermassen als der rechtlich
relevante Bestandteil der Treupflicht erscheint.