— 129 —
fachste Auftrag dem eigenen Ermessen des Beauftragten einen
Spielraum lässt, so gewiss wird die Treupflicht aus dem Pflichten-
kreise des Beamten niemals völlig auszuschalten sein !°,
16 Ich kann nicht umhin, hier auf ein Drama zu verweisen, durch das
der Grundgedanke dieser Betrachtungen in volles Licht gerückt wird. In
OrTo Lupwıas Erbförster entspinnt sich der Konflikt bekanntlich dadurch,
dass der neue Herr von Düsterwalde durchforsten lassen will, während der
Erbförster, der von der Schädlichkeit eines solchen Vorgehens für den Wald
durchdrungen ist, dem diesfälligen Befehle rundweg den Gehorsam verwei-
gert. Der Dichter lässt uns nicht darüber im Zweifel, dass der Erbförster
sachlich im Rechte ist. Sein Irrtum besteht darin, dass er sich das Verhältnis
za seinem Herrn ausschliesslich auf die Treue gestellt denkt und dass er
einem ihm unvernünftig vorkommenden Befehle desselben keinen Gehorsam
zu schulden glaubt, ja in dessen Vollziehung geradezu eine Schurkerei er-
blickt (vgl. 2. Aufzug 10. Auftritt). Er kann daher auch gar nicht begrei-
fen, dass er wegen seines Ungehorsams abgesetzt werden darf. Dass diese.
Auffassung bei ihm entstehen konnte, wird vom Dichter in der sorgfältig-
sten Weise motiviert, indem er nicht nur seinen Helden als eine urwüch-
sige, echt germanische Natur schildert, sondern auch das rechtliche Ver-
hältnis, in dem dieser zum Walde steht, als eine Art von geteiltem Eigen-
tum oder Lehen darstellt. (Schon der Vater und Grossvater des Erbförsters
haben die Stelle inne gehabt und er selbst hat wihrend seiner langen
Dienstzeit auch aus eigenem Vermögen bedeutende Aufwendungen für den
Wald gemacht.) Dass er an dem Walde mit allen Fasern seines Herzens
hängt und dass seine Treue nicht so sehr dein Herrn des Waldes als diesem
selbst gilt, erhöht noch die Lebenswahrheit des unvergleichlichen Charakter-
dildes.
Archiv für öffentliches Recht. XX. 1. 9