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cher verhandelt werden soiı, vollständig mächtig und will er von
dieser Sprachkenntnis zugunsten der Versammlung Gebrauch
machen, so hat derselbe unzweifelhaft das Recht, die Verhand-
lung in dieser fremden Sprache zu gestatten“ ®,
Gegen diesen Beschluss erhob der Versammlungsleiter Klage
beim Kreisausschuss als Verwaltungsgericht, wobei er geltend
machte, es habe keiner der Fälle vorgelegen, in denen das Ver-
einsgesetz von 1850 die Auflösung einer Versammlung gestatte.
Die polnische Sprache sei in einem Kreise wie dem Stargarder,
in dem von 67000 Einwohnern 49000 Polen seien und polnisch
sprächen, keine fremde, zumal bei Einverleibung der ehemals
polnischen Landesteile in den preussischen Staat den Polen der
ungehinderte Gebrauch ihrer Sprache wie die freie Uebung ihres
Kultus von Allerhöchster Stelle feierlich zugesichert sei. Ferner
könne auch die deutsche Sprache nicht als die alleinige Geschäfts-
sprache der preussischen Behörden angesehen werden, während
doch die Instruktion für die Landräte in den polnischen Lan-
desteilen denselben die Verpflichtung auferlege, die polnische
Sprache zu verstehen und zu reden, während bei den Gerichten
Dolmetscher der polnischen Sprache etatmässig angestellt seien,
die Gesetzsammlung in polnischer Sprache erscheine und der
Fahneneid in dieser von den Polen geschworen werde.
Die Klage wurde vom Kreisausschuss als unbegründet zu-
rückgewiesen. In den Motiven seines Urteils führte derselbe
aus, dass es ausser den im $ 5 des Vereinsgesetzes vom 11. 3.
1850 aufgeführten drei Fällen, in denen der Gesetzgeber die Po-
lizeibehörde anweise, eine Versammlung sofort aufzulösen, auch
noch andere zur Auflösung berechtigende Gründe gebe; hierher
gehörten namentlich die Fälle, in denen die Ausführung jenes
Gesetzes bezw. einzelner Bestimmungen desselben ganz unmög-
lich würde, und somit insbesondere der hier streitige. Für
die Beamten in Westpreussen bestehe nicht die Verpflichtung,
u ne
'? Vgl. Sten. Ber. a. a, O. S, 833,