— 130 —
BRechtswirksamkeit einer durch die Arbeits-
ordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei
der Betriebskrankenkasse.
Von
Dr. Benno Hııse, Kreisgerichtsrat in Berlin.
Die Inhaber von Betrieben, in welchen regelmässig mehr als
50 versicherungspflichtige Arbeiter beschäftigt werden, können zu-
folge Kr. V.G. $ 60 zum Errichten einer Betriebskrankenkasse
verpflichtet werden,. während schon bei einer Beschäftigungsziffer
von 20 Arbeitern nach Gew.Ord. $ 134a eine Arbeitsordnung
von demselben zu erlassen ist. Die Bestimmungen dieser letzteren
sind gemäss Gew.Ord. $ 134c, soweit sie nicht den Gesetzen
zuwiderlaufen, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbind-
lich. Neuerdings pflegt vielfach in die Arbeitsordnung solcher
Betriebe, für welche eine Betriebskrankenkasse errichtet ist, die
Bestimmung aufgenommen zu werden, dass jeder darin beschäf-
tigte Arbeiter der Betriebskrankenkasse als Mitglied beizutreten
habe. Eine derarte Vorschrift entspricht. dem Kr. V.G. $ 63,
wonach versicherungspflichtige Personen, welche in dem Betriebe,
für welche eine Betriebskrankenkasse errichtet ist, beschäftigt
werden, vorbehaltlich der Bestimmungen des $ 75 mit dem Tage
des Eintritts in die Beschäftigung der Kasse als Mitglieder an-