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der Mitgliederzahl möglichst vorzubeugen, weil ihm Kr.V.G. 8 64
die Verbindlichkeit auferlegt, die Büch- und Kassenführung durch
einen von ihm, also auf seine Kosten gestellten Kassenführer zu
besorgen, auch aus eigenen Mitteln die erforderlichen Vorschüsse
zu leisten, wenn die Bestände der Betriebskrankenkasse nicht
ausreichen, um die laufenden Ausgaben derselben zu decken.
Weil die Mitgliedschaft zufolge Kr.V.G. $ 63 mit $ 19 auf dem
Gesetze beruht und aus dieser der Anspruch des Arbeiters auf
die Leistungen der Kasse unabhängig davon entspringt, ob Bei-
träge für ihn entrichtet oder hinterzogen wurden, so wird die
Betriebskrankenkasse zur Gewährung der gesetzlichen Unterstütz-
ung an die Betriebsgehilfen nicht nur während der Dauer ihrer
Beschäftigung, vielmehr auch noch nach Verlust derselben aus
Kr.V.G. 8 28 bei vorhandener Erwerbslosigkeit verpflichtet, wenn
sie erkranken, nachdem sie die Mitgliedsschaft bei der Hilfskasse
aufgegeben oder verloren haben. Denn hiergegen gewährt keinen
wirksamen Schutz die auf Kr.V.G. $ 49a beruhende Pflicht des
Vorstandes der Hilfskasse, den Verlust der Mitgliedsschaft bei ihr
anzuzeigen. Zwar wird daraus ein Anspruch auf Schadensersatz
nach B.G.B.8$823 gegen die Vorstandsmitglieder begründbar, allein
das Geltendmachen eines solchen wegen Nichtvorhandenseins von
beschlagnahmefähigen Vermögensgegenständen meist gegenstands-
los bleiben. Diese drohende Verlustgefahr rechtfertigt jedoch den
durch die Vorschrift der Arbeitsordnung bezweckten Beitrittszwang
zur Betriebskrankenkasse auf Seiten der Betriebsunternehmer. Weil
er nicht im Widerspruche zu einem Verbote steht, muss er als
erlaubt gelten und kann er als ungesetzmässig nicht erachtet
werden. Daraus wird in logischer Gedankenfolge aber das End-
ergebnis gewonnen, dass durch eine Vorschrift in der Arbeits-
ordnung der Beitritt der Betriebsarbeiter zu der Betriebskranken-
kasse rechtswirksam angeordnet werden kann.