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worüber er sich beschwert; er muss secundum allegata et pro-
bata obsiegen. Kläger muss die Tatsachen ‚angeben, auf welche
sich die angeblich ihm gegenüber bestehende Verpflichtung grün-
det, deren Nichterfüllung dem Beklagten zur Last gelegt wird.“
Die vorstehende Erörterung hat indessen hier nur eine aka-
demische Bedeutung. Parteien sind nämlich darüber einig, dass
alle notwendigen Aenderungen als geschehen anzunelmen sind,
und dass die Frage zu entscheiden ist, ob in Ermangelung eines
ausdrücklichen Vorbehalts die sämtlichen Vertragsverpflichtungen
eines von England eroberten und annektierten Staates obne wei-
teres auf England ühergehen und nach englischem Recht gegen
die englische Krone erzwungen werden können, auf dem Wege
der Petition of Right, dem einzigen, dem englischen Recht be-
kannten Wege. Diese Frage ist zu verneinen.
Nach der klägerischen Auffassung gehen alle Vertragsver-
pflichtungen, welche ein eroberter Staat vor dem aktuellen Aus-
bruche des Krieges kontrabierte, auf den Eroberer mit der An-
nexion über, olıne Rücksicht auf ihre Natur, Charakter, Ursprung
oder Geschichte. Klägerin musste diese Behauptung aufstellen.
Denn wenn man unterscheiden will, muss man die Unterscheidung
auf Gründe stützen, welche, ohne die ursprüngliche Verpflichtung
ihres Charakters als einer rechtlichen Verpflichtung des besiegten
Staates zu berauben, die Uebernahme der Verpflichtung für den er-
obernden Staat nicht dienlich erscheinen lassen, d. h. auf Erwägun-
gendes Anstands, der Grossmut, der Weisheit, deröffentlichen Pflich-
ten, kurz der Politik im weitesten Sinne dieses Wortes, Erwägungen,
mit welchen Staatsgerichte nichts zuschaffen haben. Letztere be-
stehen, um rechtliche Verpflichtungen zu bestimmen und zuerzwingen,
nicht aber, um dieselben zu klassifizieren und sodann zu erklären,
dass einzelne Klassen derselben, obschon rechtlich bindend, nicht
erzwungen werden dürfen. Die weitgehende klägerische Behaup-
tung birgt eigentlich ihre eigene Antwort in sich. Es müssen
nämlich zu allen Zeiten vor der Eroberung eingegangene Ver-