Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Klägerin zitierte Stelle aus HALLECK (Sir SHERSTON BAKERS 
Aufl. v. 1878, Kap. 34 Abschnitt 25) unterstützt. Es ist ein 
Zitat aus einem Kapitel mit anderen Stellen, welche sich nicht 
mit der. Auffassung vereinigen lassen, dass auf den erobernden 
Staat eine rechtliche Verpflichtung übergehe, alle Verträge zu 
erfüllen, und tatsächlich bezieht sich die Stelle auf die dem er- 
obernden oder annektierenden Staat mit Bezug auf die Privat- 
vermögensrechte individueller Personen obliegenden Verpflich- 
tungen, welche in den weiter unten erwähnten amerikanischen 
Entscheidungen erörtert werden. Die Stelle aus Wheatan (AT- 
LAys Ausgabe, Abschnitt 30, S. 46) enthält ferner nur eine Mei- 
nungsäusserung des Autors über die Pflichten des succedieren- 
den Staates hinsichtlich der öffentlichen Schulden; wie sich aus 
der Anmerkung ergibt, beruht dieselbe in Wirklichkeit darauf, 
dass viele Verträge derartige Verpflichtungen beordnet haben. 
Besondere Vertragsstipulationen haben indessen, wie oben aus- 
geführt, geringen Wert für den Nachweis der völkerrechtlichen 
lex non scripta. In der Ausgabe v. 1872, Buch 8 erörtert CALvo 
die Umstände, unter welchen bestimmte Verpflichtungen von den 
erobernden Staate zu übernehmen seien; es wird deutlich ge- 
schieden zwischen den dem Successor mit Bezug auf Privatver- 
mögensrechte individueller Personen obliegenden Pflichten und 
den Schulden- des eroberten Staates; $ 1005, 1010. enthalten 
keine Anerkennung der klägerischen Behauptung. Das Gleiche 
gilt von dem zitierten Werke HErLEs. Was schliesslich das 1898 
erschienene Werk Max HuBErs über Staatensuccession betrifft, so 
ist allerdings nach dem von WESTLAKE im verflossenen Jahre ver- 
öffentlichten Werke und auf Grund anderer Kritiken nicht daran zu 
zweifeln, dass HUBER die Pflicht eines succedierenden oder erobern- 
den Staates, die Verpflichtungen seines Vorgängers anzuerkennen, 
weiter auszudehnen versucht, als die ältere völkerrechtliche Lite- 
ratur; indessen nach den von-Klägerin zitierten Stellen bleibt selbst 
HUBER noch weit hinter der klägerischen Behauptung zurück.
	        
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