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Wie man nun auch über die Anschauungen dieser Autoren den-
ken mag, sie lassen sich jedenfalls nicht mit der von unseren Gerich-
ten seit vielen Jahren vertretenen Rechtsauffassung vereinigen. Es
genügt eigentlich aus der Entscheidung in S. HALL v. CAMPBELL
(Cowp. 209) die folgende, niemals bestrittene Stelle zu zitieren:
„Die Verfassung überlässt es der Krone, eine Kapitulation zu
gewähren oder zu verweigern. Nimmt die Krone die Einwohner
unter ihren Schutz und belässt denselben ihr Vermögen, so ist
die Krone befugt, nach Belieben Bedingungen zu fixieren. Die
Krone ist mit dem Abschluss des Friedensvertrages betraut ; sie
kann unter beliebigen Bedingungen die Eroberung aufgeben oder
retinieren, Niemand hat bisher diese Befugnisse bestritten, oder
als unrichtig nachgewiesen, dass die Krone das Recht oder die
politische Regierungsform eines eroberten Gebietes ganz oder teil-
weise ändern kann.“ Bereits viel früher — 1722 (2nd Peere
WILLIAMS p. 75) — sprach eine Entscheidung folgendes aus: „Die
Erwägung ist eine verschiedene, wenn. die englische Krone ein
Land erobert; solchenfalls gewinnt der Eroberer durch Schonung
der Leben der eroberten Einwohner ein Recht und Vermögens-
stück an denselben und kann daher ihnen beliebige Rechtsvor-
schriften auferlegen.‘
Mit einem einzigen Satze lässt sich der Hinweis auf die
Fälle von nicht aus Eroberung herrührenden Gebietsabtretungen
und auf die in diesen Fällen häufige Uebernahme von Verpflich-
tungen des zedierten Gebietes durch den Zessionar erledigen.
Die für friedliche Zessionen geltenden Erwägungen sind von den
für Eroberungen geltenden derartig verschieden, dass eine nähere
Untersuchung hier zwecklos sein würde.
Der zweite Teil der klägerischen Behauptung, dass das Völ-
kerrecht Bestandteil des englischen Rechts seı, bedarf einer Er-
läuterung. Richtig ist, dass das, was den gemeinsamen Konsens
zivilisierter Staaten empfangen hat, auch die Zustimmung unseres
Staates empfangen haben muss, und dass Sätze, denen wir gene-