Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Wie man nun auch über die Anschauungen dieser Autoren den- 
ken mag, sie lassen sich jedenfalls nicht mit der von unseren Gerich- 
ten seit vielen Jahren vertretenen Rechtsauffassung vereinigen. Es 
genügt eigentlich aus der Entscheidung in S. HALL v. CAMPBELL 
(Cowp. 209) die folgende, niemals bestrittene Stelle zu zitieren: 
„Die Verfassung überlässt es der Krone, eine Kapitulation zu 
gewähren oder zu verweigern. Nimmt die Krone die Einwohner 
unter ihren Schutz und belässt denselben ihr Vermögen, so ist 
die Krone befugt, nach Belieben Bedingungen zu fixieren. Die 
Krone ist mit dem Abschluss des Friedensvertrages betraut ; sie 
kann unter beliebigen Bedingungen die Eroberung aufgeben oder 
retinieren, Niemand hat bisher diese Befugnisse bestritten, oder 
als unrichtig nachgewiesen, dass die Krone das Recht oder die 
politische Regierungsform eines eroberten Gebietes ganz oder teil- 
weise ändern kann.“ Bereits viel früher — 1722 (2nd Peere 
WILLIAMS p. 75) — sprach eine Entscheidung folgendes aus: „Die 
Erwägung ist eine verschiedene, wenn. die englische Krone ein 
Land erobert; solchenfalls gewinnt der Eroberer durch Schonung 
der Leben der eroberten Einwohner ein Recht und Vermögens- 
stück an denselben und kann daher ihnen beliebige Rechtsvor- 
schriften auferlegen.‘ 
Mit einem einzigen Satze lässt sich der Hinweis auf die 
Fälle von nicht aus Eroberung herrührenden Gebietsabtretungen 
und auf die in diesen Fällen häufige Uebernahme von Verpflich- 
tungen des zedierten Gebietes durch den Zessionar erledigen. 
Die für friedliche Zessionen geltenden Erwägungen sind von den 
für Eroberungen geltenden derartig verschieden, dass eine nähere 
Untersuchung hier zwecklos sein würde. 
Der zweite Teil der klägerischen Behauptung, dass das Völ- 
kerrecht Bestandteil des englischen Rechts seı, bedarf einer Er- 
läuterung. Richtig ist, dass das, was den gemeinsamen Konsens 
zivilisierter Staaten empfangen hat, auch die Zustimmung unseres 
Staates empfangen haben muss, und dass Sätze, denen wir gene-
	        
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