Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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rell zusammen mit anderen Staaten zugestimmt haben, Völker- 
recht genannt werden können und als solches von unseren Staats- 
gerichten anzuerkennen und anzuwenden sind, sofern sich letz- 
teren eine berechtigte Gelegenheit bietet, Fragen zu entscheiden, 
welche völkerrechtliche Doktrinen involvieren. Angerufen können 
diese Doktrinen indessen nur dann werden, falls sie wirklich als 
die Staaten bindend akzeptiert sind; ein völkerrechtlicher Satz, 
welcher angewendet werden soll, muss ferner, wie jeder andere 
Rechtssatz, nachgewiesen werden, entweder durch Führung des 
Nachweises, dass unser eigener Staat den betreffenden Satz an- 
erkannt und seinen Handlungen zugrunde gelegt hat, oder durch 
den Nachweis, dass die Natur des Satzes eine derartige 
und derselbe derartig weit und allgemein akzeptiert worden 
ist, dass eine Repudiierung desselben seitens eines zivilisier- 
ten Staates kaum gedacht werden kann. Blosse Ansichten von 
Juristen, wie hervorragend: und gelehrt sie auch sein mögen 
genügen indessen an sich noch nicht; sie müssen ausserdem die 
ausdrückliche Sanktion internationaler Vereinbarung empfangen 
haben oder durch häufige praktische Anerkennung im Verkehr 
der verschiedenen Staaten allmählich zu Bestandteilen des Völker- 
rechts geworden sein. Zu adoptieren sind die Worte, welche 
Lord Russel of Killowen 1896 in seiner Völkerrecht und Schieds- 
gerichte behandelnden Ansprache!) in Saratoga gebrauchte: 
„Was ist denn Völkerrecht? Ich kenne keine bessere Definition 
als die, dass darunter die Summe der Regeln und Gebräuche 
zu verstehen ist, welche zivilisierte Staaten als im Verkehr mit- 
einander für sich bindend vereinbart haben.“ Nur falls Völker- 
recht im obigen Sinne und mit den gedachten . Anwendungsbe- 
schränkungen verstanden wird, trifft die klägerische Behauptung 
zu, dass das Völkerrecht Bestandteil des englischen. Rechts sei. 
Die von Klägerin zitierten Autoritäten lassen sich vollständig 
ı Vgl. die Mitteilungen des Verfassers im „Archiv f. öffentl. Recht*, 
1897, August, 8. 480 ff.
	        
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