Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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strikten oder billigen Rechts Staatsgerichte entscheiden könnten, 
welche - Verpflichtungen von dem erobernden Staate zu erfüllen, 
und welche nicht zu erfüllen seien. Um zu dem obigen Beispiel 
zurückzukehren, die von dem eroberten Staate eingegangene, 
dessen Kredit, zerstörende Verpflichtung kann ohne ausreichende 
Gegenleistung und unter Umständen kontrahiert sein, welche aus 
allen Gesichtspunkten den erobernden Staat voll berechtigen wür- 
den, die. Verpflichtung ganz oder teilweise zu repudiieren. Auf 
die Frage des Gerichts wurde keine Antwort gegeben und konnte 
keine Antwort gegeben werden. Es findet sich nun eine Reihe 
von Autoritäten — von 1793 bis auf die heutige Zeit reichend — 
welche feststellen, dass Fragen, welche gehöriger Weise von der 
Krone im Wege eines Vertrages oder anderen Staatsakts zu be- 
ordnen sind, nicht unter die Jurisdiktion der Staatsgerichte fallen, 
und dass aus solchen Staatsakten angeblich erworbene Rechte 
nicht durch Staatsgerichte erzwungen werden können. Es ist 
unnötig, auf diese Autoritäten einzeln einzugehen; sie reichen 
von der Entscheidung i. S. The Nabob of the Carnatic v. East 
India Co (1 Vesey Junior 370 .u. 2 Vesey Junior 59) bis zur 
Entscheidung i. S. Cook v. Sprigg (1899 A. C. 572). Es ist be- 
hauptet worden, dass die letztgedachte Entscheidung sich nicht 
mit den Ansichten amerikanischer Gerichte in analogen Fällen 
vereinigen lasse; eine Autorität, welche den folgenden Teil der 
Entscheidung unter Zweifel stellt, existiert indessen nicht. „Die 
Besitzergreifung durch die Krone, sei es auf Grund einer Zes- 
sion oder auf einem anderen Wege, auf welchem Souveränität 
erworben werden kann, war ein Staatsakt und behandelte SıqEAI 
als einen unabhängigen Souverän; dasselbe muss der Berufungs- 
kläger tun, um von ihm einen Titel herzuleiten. Es ist nun ein 
feststehender Rechtsgrundsatz, dass die Transaktionen unabhän- 
giger Staaten untereinander sich nach Rechtäsätzen bestimmen, 
welche von den von Staatsgerichten angewendeten verschieden 
sind. Darauf wird nicht mit der Behauptung geantwortet, dass 
‚Archiv für öffentliches Recht. XX. 1. 10
	        
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