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nach den gewöhnlichen völkerrechtlichen Prinzipien das Privat-
vermögen von dem Souverän zu respektieren ist, welcher sukze-
diert und hinsichtlich des Privatvermögens im zedierten Gebiete
die Pflichten des früheren Souveräns übernimmt. Diese Behaup-
tung kann nur bedeuten, dass nach den völkerrechtlichen Regeln,
falls richtig aufgefasst, ein aus Zession resulticrender Souveräni-
tätswechsel das Privatvermögen nicht berühren soll. Kein Staats-
gericht ist indessen befugt, eine derartige Verpflichtung zu er-
zwingen.“ Die in dieser Entscheidung angezogenen Entschei-
dungen i. 8. The Secretary of State for India v. Kamachee
(13 Mov. P.P.C. 29) und i. S. Dawes v. Secretary of State for
India (L.R. 19 Egq. 534) bilden einen Teil der obengedachten
Autoritätenkette. Die Richtigkeit der Entscheidung selbst ıi. S.
Cook v. Sprigg ist nicht zu bezweifeln. Einer kurzen Besprechung
bedarf die in der Berufungsinstanz bestätigte Entscheidung i. S.
Rustomjee v. The Queen (1 Q.B.D. 487; 2 Q.B.D. 69). Die eng-
lische Regierung hatte von der chinesischen Regierung eine Summe
Geldes zur Beordnung von Ansprüchen empfangen, welche der
Kläger und andere Personen gegen die chinesische Regierung er-
hoben hatten. Um die englische Regierung zu zwingen, diese
Ansprüche aus der gedachten Geldsumme zu befriedigen, wurde
eine Petition of Right eingereicht. Für den Kläger lag von ge-
wissen Gesichtspunkten aus der Fall günstiger, als unser Fall;
die Krone hatte nämlich die Geldsumme auf Grund eines Ver-
trages speziell zur Beordnung der den englischen Staatsange-
hörigen geschuldeten Beträge enıpfangen. Die Entscheidung des
Berufungsgerichts enthält auf 8. 73 folgenden, auf unseren Fall
anwendbaren Passus: „Die Krone konnte nach Belieben Frieden
schliessen oder nicht Frieden schliessen; sie konnte, nach Be-
lieben, auf Zahlung der Geldsumme bestehen oder nicht bestehen.
Während des ganzen Vertragsschlusses und mit allen darin ent-
haltenen Stipulationen handelte sie in ihrem souveränen Cha-
rakter, kraft der ihr innewohnenden, eigenen Autorität; wie bei