Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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welchen der Titel bereits vor der Eroberung oder Annexion per- 
fekt würde, sind gänzlich verschieden von Verpflichtungen, welche 
mit persönlichen Rechten aus Verträgen entspringen. Gebiets- 
abtretung bedeutet nicht Konfiskation des Vermögens der indi- 
viduellen Personen im Gebiete. Wurde ein besonderes Vermögens- 
stück einem Privateigentümer übertragen oder verpfändet, oder 
entstand daran ein Retentionsrecht, so handelt. es sich um an- 
dere Erwägungen, als in einem Falle, wo es sich frägt, ob eine 
individuellen Personen gegenüber bestehende Vertragsverpflich- 
tung eines eroberten Staates von dem Eroberer zu übernehmen ist. 
Die englischen Entscheidungen waren The United States v. 
Prioleau (2 Hem: u. M. 559), ein Fall, in welchem die Regie- 
rung der Vereinigten Staaten Baumwolle beanspruchte, welche 
den Confederated States gehört hatte; The United States v. 
Macrae (L.R. 8 Egq.), welche der eine Rebellion unterdrücken- 
den Regierung alle Gelder, Waren und Wertobjekte zusprach, 
welche zurzeit des Ausbruches öffentliches Vermögen waren ; 
The Republic of Peru v. The Peruvian Guano Co (36 Ch.D. 
489) und die Republic of Peru v. Dreyfus (38 Ch.D. 348). Aus 
diesen Entscheidungen lässt sich indessen nur das Prinzip her- 
leiten, dass eine Regierung, welche Vermögens — oder Vertrags- 
rechte beansprucht, dieselben vor unseren Gerichten nicht er- 
zwingen kann, ohne die Bedingungen des ganzen Vertrages zu 
erfüllen. Auf unseren Fall. beziehen sich diese Entscheidungen 
nicht. 
Die Klage enthält keinen Rechtsanspruch, welcher durch 
ein Staatsgericht gegen die Krone erzwungen werden könnte. 
Die Klage ist daher kostenpflichtig abzuweisen.* (The West 
Rand Central Gold Mining Co Ld v. The King. High Court 
of Justice. 1 Juni 1905).
	        
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