— 6 —
solle, die polnisch gelernt hätten, sei eine Zumutung, die er zu-
rückweisen müsse. Aus der weiteren Debatte treten als beson-
ders beachtenswert noch zwei Bemerkungen hervor. Der Abge-
ordnete WINDTHORST (Bielefeld) regte nämlich an, die Kommission
des Hauses zur Prüfung des Gesetzentwurfs über die Geschäfts-
sprache möge sich mit der Frage beschäftigen, wie das Ver-
sammlungsrecht der polnischen Preussen mit dem Aufsichtsrecht
der Regierung in Uebereinstimmung zu bringen sei. Und der
Minister erklärte, einen seiner Auffassung widersprechenden Be-
schluss des Abgeordnetenhauses werde er mit einer Gesetzesvor-
lage beantworten, die das Abhalten pelnischer Versammlungen
verhindere, wenn nicht deutsch in ihnen gesprochen werde, „wäh-
rend“ — so fügte er wörtlich hinzu — „wir bisher nur die Ge-
schäftssprache als solche ins Auge gefasst haben“.
Mittlerweile hatte übrigens auch der Landschaftsrat von
JACKOWSKI den Instanzenzug weiter verfolgt und gegen das Urteil
des Stargarder Kreisausschusses Berufung eingelegt. Und damit
wandte sich das Blatt zu seinen Gunsten. Das Bezirksverwal-
tungsgericht zu Danzig erklärte die geschehene Auflösung der
Neukircher Versammlung für ungesetzlich.. In der Begründung
dieses Urteils trat der Berufungsrichter der ersten Instänz zwar
darin bei, dass die Polizeibehörde auch ausser den im Gesetze
vom 11. 3. 1850 besonders aufgeführten Fällen gegen eine Volks-
versammlung einzuschreiten und dieselbe aufzulösen befugt sei,
sobald die Versammelten durch gesetzwidriges Verhalten oder
Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dazu Veran-
lassung gäben. Der Gebrauch einer anderen als der deutschen
Sprache in öffentlichen Versammlungen und insbesondere der pol-
nischen Sprache seitens der Preussen polnischer Zunge schliesse
aber keine Verletzung oder Ueberschreitung der Gesetze in
sich. Sei auch die Ausführung des Berufenden, dass den Preus-
sen polnischer Zunge in der Provinz Preussen der Gebrauch
ihrer Sprache garantiert sei, eine irrige, so bestehe doch andrer-