Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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viel Gründe. Was H. hiefür an Aeusserungen englischer Juristen und Poli- 
tiker beibringt, ist nicht ausreichend. Er kann nur wenige Gewührsmünner 
nennen. 
Vollkommen zutreffend ist: der Erwerb der Herrschaft geschieht nicht 
allein durch Erbfolge, sondern notwendig hiezu ist auch die Krönung. 
Auch darin stimme ich H. bei, in der Krönung liegt ein Vertragsabschluss 
zwischen König und Volk. Das Volk wählt den durch das Throntolgegesetz 
Berufenen. 
Nebensächlich ist, wie man diesen Vertragsabschluss auffasst und worin 
man die Vornahme desselben erblickt. H.’s Auffassung geht — englischen 
Schriftstellern folgend — dahin, es werde jedesmal der Vertrag des Volkes 
mit dein ersten Erwerber erneuert (S. 590). Die Erneuerung liege im Krö-' 
nungseid. Dieser stelle die Wablkapitulation Jar (S. 596, 597). Ich 
möchte den Abschluss in die Vorstellung des Königs durch den Erzbischof 
von Canterbury in der Westminsterabtei sehen. Bei der Abnahme des 
Königseides richtet der Erzbischof Fragen nur an den König. Bei der vor- 
aufgehenden Prüsentation fragt er aber das Volk: stimmt Ihr der Salbung 
des Königs zu? 
Die Hauptsache ist: der Vertrag wird abgeschlossen zwischen König 
und Volk, nicht zwischen König und Parlament. Nichts deutet daraufhin, 
dass das Parlament bei der Krönung als Vertretung des Volkes fungiert. 
Als solche wird vielmehr das dabei in der Westminsterabtei zugelassene 
Publikum erachtet. Dazu kommt: der König ist Treuhänder (truntee), aber 
nicht des Parlaınentes, sondern des Volkes. Dann aber spricht noch dieses 
gegen die rechtliche Statthaftigkeit der Absetzung. Es gilt der Satz: the 
king never dies, Die Unabsetzbarkeit beruht nuuf Common law. Also er- 
forderte die Beseitigung derselben die Zustimmung des Königs, sollte sie 
durch statute law geschehen. Aber auch im Wege abändernden Gewohn- 
heitsrechtes erfolgte die Beseitigung nicht. In den drei Fällen, da eine 
tatsächliche Absetzung geschab, wurde sie rechtlich als Verzicht konstruiert. 
Die Act of settlement von 1701 hätte an der Frage nicht vorüber gehen 
können, wenn die Anschauung obgewaltet hätte, der König sei seit 1688 
von Rechtswegen absetzbar. 
Strassburg. H. Rehm. 
Bonfils. Lehrbuch des Völkerrechts. Uebersetzt von Dr. iur. A. GRAH. 
Berlin 1904. C. Heymann. Gross 8. S. XVI u. 867. Preis 14 M. 
Die Herübernahme eines fremden Werkes, fremd nach Ursprung und 
Sprache in die deutsche Fachliteratur, bleibt in keinem ernst zu nehmen- 
den Falle bloss das Ergebnis sprachgewandter Uebersetzungskunst. Jedes Buch, 
das der Mühe wert befunden wird, die in einer solchen Uebertragung steckt, 
ist eine literarische Individualität, keine Genus- sondern eine Speziesleistung.
	        
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