Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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die man die deutsch-französische nennen könnte, kennt die von 
der englischen Staatengruppe aufgestellten Schranken nicht, stellt 
vielmehr alles auf die konkrete Beurteilung des Einzelfalles abt. 
Wenn also Frankreich in seinen Neutralitätsregeln vom 26. April 
1898 und vom 15. Februar 1904 erklärt: „/! ne peut &tre fourni 
ä un helligerant que les vivres, denrees ei moyens de repara- 
tions necessaires @& la subsistance de son edquipage ou a la 
securite de sa navigalion“, so folgt daraus, dass eine unbe- 
grenzte Kohleneinnahme auch nach dieser Neutralitätsauffassung 
nicht zulässig ist. Der Streit kann sich überhaupt nur um die 
Feststellung der Grenzen drehen. Wenn aber der 
nächste Heimatshafen entscheiden soll, welcher Hafen kam dann 
für die Baltische Flotte in Betracht? Libau oder Port Arthur 
(Wladiwostok)? Und wenn man nur den jeweilig näheren von 
beiden, oder auch nur den nächsten neutralen Hafen meinte, 
ist es mit der Neutralität vereinbar, in dieser Weise eine Kriegs- 
flotte in den Stand zu setzen, den entfernten Gegner zu erreichen 
oder ihm eine Seeschlacht zu liefern ? 
Im Landkriege gilt der Satz, dass Streitkräfte der Kriegs- 
parteien auf neutrales Gebiet nicht übertreten dürfen, widrigen- 
falls sie entwaffnet und interniert werden. Im Seekriege besteht 
eine Ausnahme insofern, als neutrales Seegebiet im Transit ge- 
kreuzt werden darf, und als ein neutraler Staat berechtigt 
ist, feindlichen Kriegsschiffen, da sie immerhin Träger fremder 
Staatssouveränität sind, in seinen Häfen ein kurzes Asyl zu ge- 
gewähren. (Naval War Code der Vereinigten Staaten: „a shel- 
ı Das Genfer Schiedsgericht über den Alabama-Streit hat in seinem 
Schiedsspruch vom 14. September 1872 sich vergeblich um die Findung einer 
praktischen Norm bemüht. Es heisst hier: „pour impartir aux. subsides de 
charbon un caractöre incompatible avec la seconde rögle (sc. du Traits de 
Washington) prohibant l’usage des eaux ou ports neutres comme base d’op6- 
rations maritimes par l’un des belligörants, il est nöcessaire que les dites 
fournitures se placent dans des circonstances spöciales de temps, de per- 
sonne, ou de lieu, qui concourent & lui donner ce caractäre.* 
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