Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 160 — 
ter which is allowed by comity of nalions“.) Das Asyl ist eine 
Ausnahme, die deshalb, wenn auch eine dringende Forderung 
der Humanität, strikt interpretiert werden muss und im übrigen mit 
den Grundgedanken der Neutralität nicht in Widerspruch stehen 
darf. „Längerer“ Aufenthalt im neutralen Hafen würde ein Kriegs- 
schiff dem Angriff des Gegners entziehen und ihm Schutz ge- 
währen, der eine Parteinahme des neutralen Staates in sich 
schlösse. Daher beschränkt die heutige auf englischer Grund- 
lage beruhende überwiegende Praxis, die aber z. B. von Frank- 
reich nicht angenommen ist, den Aufenthalt grundsätzlich auf 
24 Stunden!. Gestattet wird regelmässig die Vornahme der 
unbedingt notwendigen Reparaturen und die Einnahme der not- 
wendigsten Menge an Proviant, Wasser und Kohlen. Ver- 
boten ist — und darüber besteht Einstimmigkeit — die Ein- 
nahme von Munition jeder Art, die kriegsmässige Vervollkomm- 
nung des Schiffes, Ergänzung der Besatzung und Benutzung der 
neutralen Gewässer als Basis maritimer Operationen wider den 
Feind. Zu beachten ist jedoch, dass ein neutraler Staat be- 
rechtigt ist, seine Häfen den Kriegsschiffen der Kriegsparteien 
ganz zu verschliessen, den Fall von reläche forc&e ausgenommen, 
wie dies mehrfach, besonders seitens der nordischen Staaten, ge- 
schehen ist. 
Die Neutralitätspflicht ist der höhere Gesichtspunkt, von 
dem aus alle diese Fälle zu betrachten sind. Keine Stärkung 
der Kriegstüchtigkeit in neutralem Hafen ist ein aus der 
Neutralität fliessender Grundsatz, der Ausnahmen nicht kennt. 
Die Asylgewährung darf hiermit nicht im Widerspruch stehen ; 
hier ist vielmehr Erhaltung und Wiedergewährung der See- 
tüchtigkeit (seaworthiness) das Schlagwort, international zu- 
! In der Tagespresse ist Frankreich der Vorwurf gemacht worden, es 
habe in seinen Häfen den russischen Schiffen zu Unrecht lünger als 24 
Stunden Asyl gewährt. Aber man vergisst, dass die Staaten an das Völ- 
kerrecht, und nicht an britische Regeln gebunden sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.