Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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mittelbar vom neutralen Lande aus die Kohleneinnahme erfolgt, 
— auch im Hafen kann sie ja durch Vermittlung von Leichter- 
schiffen vor sich gehen — sondern darauf, ob im neutralen 
Hoheitsgebiet der Flotte Kriegshilfe geleistet wird. Bei der 
Rhede kommt ausserdem in Betracht, dass sie ein durch den 
Hafen bedingter Ankerplatz, gewissermassen ein Aussenteil des 
Hafens ist. Es war daher korrekt, dass, als der russische Kreu- 
zer „Isumrud“ (Zeitungsnachrichten zufolge) am 24. November 
1904 auf der Rhede von Frederikshavn Kohlen einnehmen wollte, 
die dänischen Hafenbehörden ihn aufforderten, die Anker zu 
lichten und ausservalb der Rhede zu kohlen. 
Aus der gleichen Erwägung muss auch das Kohlennehmen 
inneutralem Küstengewässer überhaupt unzulässig 
sein, soweit es im Hafen unzulässig sein würde. Anderenfalls 
würde man zu dem höchst bedenklichen Ergebnis kommen, dass 
feindliche Kriegsschiffe, in neutralem Küstengewässer vor den 
Angriffen des Gegners sicher, in aller Ruhe vom neutralen Lande 
aus ihre Ausrüstung vervollständigen lassen könnten. Wie man 
auch die Rechte des Uferstaats über das Küstenmeer konstruieren 
mag, jedenfalls darf ein neutraler Staat nicht dulden, dass hier 
einer Kriegspartei Kriegshilfe geleistet wird. Mit Recht haben 
daher (nach Zeitungsnachrichten) die spanischen Hafenbehörden 
in Vigo den am 26. Oktober 1904 dort eingelaufenen fünf rus- 
sischen Kriegsschiffen die Kohleneinnahme nur ausserhalb der 
Dreimeilengrenze gestattet. 
II. 
Hier taucht aber eine Frage auf, die bei der Fahrt der 
russischen ÖOstseeflotte anscheinend zum ersten Male aufgeworfen 
worden ist: Darf eine Kriegsflotte innerhalb neutralen Küsten- 
meeres auch aus ihren eigenen Transportschiffen 
keine Kohlen einnehmen ? Es scheint, als ob man der russischen 
Flotte dies Recht versagen wollte. M. E. mit Unrecht. Die 
‘ Der Erlass des Gouverneurs von Malta vom 13. Aug. 1904 hat in der
	        
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