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mittelbar vom neutralen Lande aus die Kohleneinnahme erfolgt,
— auch im Hafen kann sie ja durch Vermittlung von Leichter-
schiffen vor sich gehen — sondern darauf, ob im neutralen
Hoheitsgebiet der Flotte Kriegshilfe geleistet wird. Bei der
Rhede kommt ausserdem in Betracht, dass sie ein durch den
Hafen bedingter Ankerplatz, gewissermassen ein Aussenteil des
Hafens ist. Es war daher korrekt, dass, als der russische Kreu-
zer „Isumrud“ (Zeitungsnachrichten zufolge) am 24. November
1904 auf der Rhede von Frederikshavn Kohlen einnehmen wollte,
die dänischen Hafenbehörden ihn aufforderten, die Anker zu
lichten und ausservalb der Rhede zu kohlen.
Aus der gleichen Erwägung muss auch das Kohlennehmen
inneutralem Küstengewässer überhaupt unzulässig
sein, soweit es im Hafen unzulässig sein würde. Anderenfalls
würde man zu dem höchst bedenklichen Ergebnis kommen, dass
feindliche Kriegsschiffe, in neutralem Küstengewässer vor den
Angriffen des Gegners sicher, in aller Ruhe vom neutralen Lande
aus ihre Ausrüstung vervollständigen lassen könnten. Wie man
auch die Rechte des Uferstaats über das Küstenmeer konstruieren
mag, jedenfalls darf ein neutraler Staat nicht dulden, dass hier
einer Kriegspartei Kriegshilfe geleistet wird. Mit Recht haben
daher (nach Zeitungsnachrichten) die spanischen Hafenbehörden
in Vigo den am 26. Oktober 1904 dort eingelaufenen fünf rus-
sischen Kriegsschiffen die Kohleneinnahme nur ausserhalb der
Dreimeilengrenze gestattet.
II.
Hier taucht aber eine Frage auf, die bei der Fahrt der
russischen ÖOstseeflotte anscheinend zum ersten Male aufgeworfen
worden ist: Darf eine Kriegsflotte innerhalb neutralen Küsten-
meeres auch aus ihren eigenen Transportschiffen
keine Kohlen einnehmen ? Es scheint, als ob man der russischen
Flotte dies Recht versagen wollte. M. E. mit Unrecht. Die
‘ Der Erlass des Gouverneurs von Malta vom 13. Aug. 1904 hat in der