Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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oder afrikanischen Küstengewässern verwehren, so würde’ man 
eine mit Kohlenschiffen ausgestattete Flotte schlechter stellen 
als eine Flotte ohne Kohlenschiffe; denn letztere darf, wie im 
folgenden angedeutet werden soll, die zur Weiterreise erforder- 
lichen Kohlen sogar in und aus neutralen Häfen erhalten. 
IV. 
Gesetzt aber der Fall, die russischen Schiffe hätten eigene 
Kohlenschiffe nicht mit sich geführt, oder die Kohlen- 
schiffe hätten eigenen, selbständigen Kurs gehabt, so dass sie 
als Zubehör der Kriegsflotten nicht anzusehen gewesen wären, 
oder es wäre über'iaupt das Kohlen auf hoher See ein nicht 
ratsames Unternehmen. Theoretisch betrachtet, könnte man hier 
zu demselben Ergebnis gelangen wie in dem unter II besproche- 
nen Fall. Denn notorisch hatten die Flotten ein Angriftsziel, 
und sie mussten von vornherein wissen, dass — bei einer Reise 
ohne Kohlenschiffe — die Fahrt nach Ostasien nur durchführ- 
bar sein würde, wenn in neutralen Häfen etappenweise Kohlen 
eingenommen werden. Die Flotte würde hiernach auf die Hilfe 
der Neutralen spekulieren. Die Neutralen würden die Angrifis- 
operation der Flotte nicht nur begünstigen, sondern überhaupt 
erst ermöglichen; sie würden zu unneutralen Förderern der 
Kriegführung dieser Flotte. Diesen Standpunkt hat in der Tat 
im gegenwärtigen Kriege — zum allerersten Male in der Staaten- 
praxis — England eingenommen. Nach einem. Erlass des 
Gouverneurs von Malta v. 13. Aug. 1904 dürfen in britischen 
Gewässern Kohlen überhaupt nicht geliefert werden „in case of 
ı Ein berühmter Schriftsteller (HAUTEFFEUILLE, Droits et devoirs des 
neutres, t. II, p. 111) will sogar die Umladung von Kanonen, Gewehren und 
Kriegsmunition zwischen Kriegsschiffen einer Kriegspartei in neutralen Häfen 
dulden. Das ist schon wegen dieser Allgemeinheit offenbar nicht richtig. 
Dagegen auch CaLvo, 4. ed..t. IV $ 2678. Freilich scheint Frankreich of- 
fiziell auf jenem Standpunkt zu stehen, da es in seinen Neutralitätsregeln 
von 1898 und 1904 von feindlichen Kriegsschiffen in neutralen französischen 
Häfen sagt: „Les dits navires ne peuvent, ä l’aide de ressources 
puisdes äterre, augmenter leur materiel de guerre .. .“
	        
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