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führen. Denn einerseits wird ein Kriegsschiff, wenn es auch bei
der letzten in neutralem Hafen vollzogenen Kohleneinnahme
einen bestimmten weiteren Hafen als unmittelbares Ziel ange-
geben hat, sich nicht abhalten lassen brauchen und dürfen, unter-
wegs Kauffahrer, die es trifit, zu visitieren oder begegnenden
feindlichen Kriegsschiffen einen Kampf zu liefern. Sodann aber
würde ein kriesführender Staat, wenn sein Staatsgebiet vom See-
kriegsschauplatz entfernt liegt, durch ein absolutes Verbot der
Kohleneinnahme in den dem Kriegsschauplatz nahe liegenden
neutralen Häfen in der Kriegführung sehr empfindlich gehemmt
werden. Es ist leider wahr, dass die Praxis des Völkerrechts
stark durch Politik beeinträchtigt wird — obgleich Recht und
Politik Gegensätze sind. England würde wohl jene strenge Auf-
fassung nicht vertreten, wenn es nicht sehr wohl wüsste, dass es
im Falle eines eigenen Krieges durch diese Strenge nur Vor-
teil'haben kann, da es selbst auf der ganzen Erde zahlreiche
Flottenstützpunkte hat, während andere Staaten in ungleich
grösserem Masse auf neutrale Häfen angewiesen sind. England
sollte sich im gegenwärtigen Kriege daran erinnern, dass es unter
ganz ähnlich liegenden Verhältnissen, nämlich im französisch-chine-
sischen Kriege d. J. 1884/85 an seinen allgemeinen Regeln festhielt,
wonach für die Kohlenergänzung der nächste nationale oder der
nähere Bestimmungshafen des Schiffes als Massstab gilt und ein
zweimaliges Kohlennehmen innerhalb 3 Monate in britischen Ge-
wässern nur ausnahmsweise mit besonderer Erlaubnis zulässig ist!.
Diese beiden englischen, von zahlreichen Staaten übernom-
menen Regeln, die mit der Rechtsauffassung der deutsch-franzö-
sischen Staatengruppe nicht in Widerspruch stehen, dürften nach
heutigem Neutralitätsrecht für das Verhalten in der Nähe des
Kriegsschauplatzes. im allgemeinen das richtige treffen. Auch
nahe dem Kriegsschauplatze darf einem erschöpften Kriegsschiffe
i Die Angabe, England hätte damals jede Kohleneinnahme verboten
(v. HOLTZENDORFF, Handbuch Bd. IV, S. 683), ist ungenau.