— 15 —
nicht von vornherein in einem Kampf der Interessen, der erst
im Vertragsschluss zur Ruhe kommt, sondern sie haben einen
gemeinsamen, ja identischen Ausgangspunkt, sie gehen von An-
fang an Hand in Hand oder wenigstens, es liegt in ihrem Wollen
und Streben nichts, was dem entgegenstände, dass sie ganz Hand
in Hand. gehen.“ „Das Streben der Gesamtaktbeteiligten ist
durchaus im Einklang“!. Sind demnach Gesamtakt und Ver-
trag etwas scharf von einander zu Scheidendes, so sind sie darum
aber doch nicht unkombinierbar. Insbesondere können sie in
der Weise verbunden werden, dass diejenigen, welche den Ge-
samtakt beabsichtigen, sich dazu zum Zweck der Sicherung des
Zustandekommens des Gesamtaktes vertraglich verpflichten. Wir
haben es dann zu tun mit einem Vertrag über Vollziehung eines
Gesamtaktes. So. gelangt Kuntze zu der Definition: der Ge-
samtakt ist ein Rechtsakt, ein Rechtsgeschäft, bei welchem die
mehreren auf der einen Seite Beteiligten sich als Parteigenossen
zu einander verhalten. Durch das Zusammenhandeln der Teil-
nehmer wird der Akt verwirklicht, zu dessen Vollziehung sich
die Willen geeinigt haben.
Unter den Gesichtspunkt des Gesamtaktes bringt er eine
bedeutungsvolle Erscheinung aus dem Staatenleben: die Ent-
stehung des Norddeutschen Bundes, die Entstehung eines Bun-
desstaates überhaupt. KUNTZE geht davon aus, dass die Er-
richtung eines Bundesstaates die Schaffung eines Staats we-
sens ist, welches vorher nicht wär. Der Bundesstaat ist ihm
ein von den Bundesgliedern verschiedener, über ihnen stehen-
der Staat. Dieser Staat kommt naturgemäss durch einen
Schöpfungsakt zustande. An dem Errichtungsakte nehmen sämt-
liche zum Eintritt in den neuen Staatsverband bereiten Staaten
teil, und zwar in gleich originaler und gleichwertiger Weise. So
verwirklichen sie zusammen den Schöpfungsakt®. Diese Kraft
ı Kuntze 8. 48, ® KuUNTzE S. 46.
® UVebereinstimmend mit Kuntze: GIERKE, Das Wesen der menschlichen
12*