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seiner Verfassung in einem und demselben Augenblick begannen,
dass beides als Rechtsfolge einer und derselben Handlung, der
Vereinbarung der 22 Staaten, erscheint und dass endlich die
Bundesverfassung, vor dem 1. Juli 1867 Vereinbarungsbestand-
teil („Vertrag“), mit dem 1. Juli sofort ipso facto Bundeswille,
Bundesgesetz und damit jeder Disposition der gründenden Staaten
entrückt wurde* — für nicht rätselhafter als die Begründung
einer privatrechtlichen Korporation. Die Bundesverfassung be-
ruhe sofort mit Entstehung der Bundesgewalt auf dem Willen
dieser Gewalt und auf ihrem Willen allein, ebenso wie bei der
Entstehung einer Stiftung, sobald die neue Person da sei, das
Vereinsstatut nicht mehr Wille der Gründer, sondern Wille der
Gründung sei. Während aber bei der Begründung einer privat-
rechtlichen Korporation die innerstaatliche Rechtsordnung an
die Willenserklärung bestehender Personen die Entstehung einer
neuen Persönlichkeit knüpfe, so sei es bei der Bundesstaats-
schöpfung die zwischenstaatliche, die Völkerrechtsordnung,
welche aus der Vereinbarung mehrerer Staaten den Bundesstaat
entstehen lasse.
Um zunächst einen Unterschied zwischen den beiden Grössen,
die ANSCHÜTZ nebeneinander stellt, hervorzuheben : Unbestreit-
bar beruht die einmal ins Leben getretene Staatsgewalt auf deren
ureigensten Willen allein, — darf dies aber entsprechend auch
von der privatrechtlichen Körperschaft gesagt werden? Dem
Verein kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden. Der Verein
kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst wer-
den; können auf dem Wege Rechtens die Einzelstaaten durch
Vereinbarung dem Bestand des Reiches ein Ende machen ?
Ferner ist zu beachten, dass der staatlichen Rechtsordnung die
sämtlichen Vorgänge, welche der Entstehung des neuen Vereins
vorangehen, unterliegen; nach freiem Ermessen hat sie ihre For-
derungen aufgestellt, die erfüllt sein müssen, ehe der Staat der
Gesellschaft die Rechtspersönlichkeit verleiht. Nicht die Gesamt-