Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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noch nicht das Inslebentreten des neuen Staates und ist für die 
angebliche Rechtsnatur dieser Tatsache mithin nichts erwiesen. 
Bei der Bundesstaatsentstehung sind im Augenblicke der 
Entstehung die Einzelstaaten als Subjekte des 
Völkerrechts nicht mehr, — woraus sich, beiläufig 
bemerkt, ein weiterer tiefgreifender Unterschied zwischen den 
von AnscHÜTZ in Parallele gestellten Fällen ergibt. Die Bundes- 
staatsschöpfung kann keine Tat der 22 Staaten gewesen sein, 
die im Augenblicke der Entstehung des Gesamtstaates durch 
Wilhelm I. gehandelt hätten. Sein Tätigwerden kann kein Tätig- 
werden auf Grund der Völkerrechtsordnung, einer völkerrecht- 
lichen Vereinbarung, sein, da diese hinfällig wird mit dem Ins- 
lebentreten eines staatlichen Willensträgers. Die Stellung 
der neustaatlichen Organe beruht von Anfang an nicht auf 
Völkerrecht; die Beziehungen zwischen den Einzelstaaten und 
dem Gesamtstaat sind nicht völkerrechtlicher Natur. Wilbelm I. 
ist vom 1. Juli 1867 nicht mehr in der Weise für die Staaten 
tätig wie vorher. Für eine völkerrechtliche Vereinbarung, welche 
seine Willensbetätigungen über dem norddeutschen Land und 
Volk als Willensbetätigungen der 22 als Parteigenossen neben- 
einanderstehenden Staaten erscheinen liesse, ist kein Raum mehr. 
Zu einander stehen die Einzelstaaten von jenem Zeitpunkte an 
nicht mehr in einem völkerrechtlichen Verhältnisse, sondern jeder 
von ihnen steht in einem bestimmten, verfassungsmässig um- 
schriebenen Verhältnisse zum Reich. 
So unterliegt die Gesamtaktslehre, sofern sie die Rechtsnatur 
des Staatserrichtungsaktes dartun möchte, den schwerwiegendsten 
Bedenken. Dieser Begründungsversuch der juristischen Kon- 
struierbarkeit der Bundesstaatsentstehung beruht auf willkürlich 
angenommenen Prämissen. Er wählt zum Beweisgrund des Satzes, 
dass die Bundesstaatserrichtung ein Rechtsakt sei, den Satz: 
Das Völkerrecht lässt aus einer Vereinbarung der Staaten 
einen neuen Staat entstehen. Letzteres ist aber ebenso beweis-
	        
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