Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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solle!. Mithin hatte keiner der Kantone durch seine Bereit- 
willigkeit, an der Beratung einer Bundesrevision teilzunehmen, 
eine rechtliche Verpflichtung übernommen, sich dem zu unter- 
werfen, was die Tagsatzung mit Stimmenmehrheit beschliessen 
würde. Eine Bundesvertragsänderung lag ausserhalb der durch 
den Vertrag von 1815 der Tagsatzung zugewiesenen Kompetenz. 
Während innerhalb der durch diese gezogenen Grenzen absolute 
oder Dreiviertel-Mehrheit entschied, konnten die Kantone nur 
durch einen neuen völkerrechtlichen Vertrag sich verpflichten, 
einer Neugestaltung der Dinge sich zu unterwerfen. Ein ein- 
stimmiger Beschluss der von den souveränen Ständen instruierten 
Tagsatzungsgesandten war erforderlich. 
Nachdem sich die Tagsatzung mit grosser Mehrheit für 
einen vorgelegten Verfassungsentwurf erklärt hatte, wurde der- 
selbe in den einzelnen Kantonen zur Abstimmung gebracht. 
15°/; Kantone nahmen den Entwurf an; die Urkantone, Inner- 
rhoden, Zug, Wallis und Tessin verwarfen ihn. Nunmehr schritt 
die Tagsatzungsmajorität zur feierlichen Erklärung über die An- 
nahme der neuen Bundesverfassung der schweizerischen Eidge- 
nossenschaft. Ausgehend von der Erwägung, dass die über- 
wiegende Mehrheit der schweizerischen Bevölkerung und der 
Kantone die in Frage liegende Bundesverfassung angenommen 
habe, vereinigte sich eine Mehrheit von 16!/s Kantonen zu dem 
Beschlusse: (Art. 1) Die Bundesverfassung der schweizerischen 
Eidgenossenschaft, wie solche aus den Beratungen der  Tag- 
satzung vom 15. Mai bis und mit dem 27. Brachmonat 1848 
hervorgegangen und nach Massgabe des Art. 1 der ihr ange- 
hängten Uebergangsbestimmungen in sämtlichen Kantonen der 
Abstimmung unterstellt worden ist, — ist anmit feierlich ange- 
nommen und wird als Grundgesetz der schweizerischen Eidge- 
nossenschaft erklärt.“ Gleichzeitig gab die Tagsatzung bekannt 
! Vgl. Art.7 der „Uebergangsbestimmungen“ der Bundesverfassung vom 
12. Herbstnıonat 1848.
	        
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