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einige Kantone sich bis zuletzt gegen die bundesstaatliche Ge-
staltung ablehnend verhielten, nicht so recht zu einander passen.
Diese Kantone haben sich erst später, von der Nutzlosigkeit
weiteren : Widerstandes überzeugt, unterworfen!. Die Schwierig-
keit, die daraus dem Anhänger der Gesamtaktslehre erwächst,
hat FLEINER nicht gehoben. Es ist eben unvereinbar, dass der
Neustaat am 12. September 1848 durch einen Ge-
meinwillen. aller Kantone entstanden sein soll, während
doch, wie FLEINER selbst ausführt, ein Teil der Kantone
sich erst später gefügt hat. Wo war am 12. September
der Gemeinwille sämtlicher Kantone? Haben etwa auch die
Kantone, deren Widerstand bis zuletzt dauerte, „demselben Ziele
zugestrebt“, der Errichtung eines: engen staatlichen Verbandes ?
Der 12. September 1848 ist der Geburtstag des schweizerischen
Gesamtstaates. An diesem Tage stellte sich die Tagsatzung hin
als eine über dem ganzen schweizerischen Land und Volk stehende
Behörde, welche die Kantone anwies, die Wahlen zur Gewinnung
der in der nunmehr in Kraft gesetzten, für die ganze Schweiz
als verbindlich erklärten Bundesverfassung vorgesehenen Organe
vorzunehmen. |
Die Erwägung, dass am 12. September 1848, überhaupt
während der Zeit, welche in Frage kommt, ein Gemeinwille
sämtlicher Kantone nicht angenommen werden kann, führt
SCHOLLENBERGER® zu einer Modifikation des Vereinbarung-
gedankens. Da es den Tatsachen nicht entspricht, dass alle
Kantone an der nach SCHOLLENBERGER’s Meinung die Schöpfung
des Bundesstaates bedeutenden Vereinbarung vom 27. Juni 1848
teilnahmen, so identifiziert er nichtsdestoweniger den Beschluss
der Mehrheit — von 13'/, Ständen — mit einer Vereinbarung
aller, der „sich die Minderheit zu fügen hatte“. Auf Grund
ı FLEINER S. 40,
2 Das Bundesstaatsrecht der Schweiz. Geschichte und System. Berlin
1902. 8. 132 ff.