Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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einige Kantone sich bis zuletzt gegen die bundesstaatliche Ge- 
staltung ablehnend verhielten, nicht so recht zu einander passen. 
Diese Kantone haben sich erst später, von der Nutzlosigkeit 
weiteren : Widerstandes überzeugt, unterworfen!. Die Schwierig- 
keit, die daraus dem Anhänger der Gesamtaktslehre erwächst, 
hat FLEINER nicht gehoben. Es ist eben unvereinbar, dass der 
Neustaat am 12. September 1848 durch einen Ge- 
meinwillen. aller Kantone entstanden sein soll, während 
doch, wie FLEINER selbst ausführt, ein Teil der Kantone 
sich erst später gefügt hat. Wo war am 12. September 
der Gemeinwille sämtlicher Kantone? Haben etwa auch die 
Kantone, deren Widerstand bis zuletzt dauerte, „demselben Ziele 
zugestrebt“, der Errichtung eines: engen staatlichen Verbandes ? 
Der 12. September 1848 ist der Geburtstag des schweizerischen 
Gesamtstaates. An diesem Tage stellte sich die Tagsatzung hin 
als eine über dem ganzen schweizerischen Land und Volk stehende 
Behörde, welche die Kantone anwies, die Wahlen zur Gewinnung 
der in der nunmehr in Kraft gesetzten, für die ganze Schweiz 
als verbindlich erklärten Bundesverfassung vorgesehenen Organe 
vorzunehmen. | 
Die Erwägung, dass am 12. September 1848, überhaupt 
während der Zeit, welche in Frage kommt, ein Gemeinwille 
sämtlicher Kantone nicht angenommen werden kann, führt 
SCHOLLENBERGER® zu einer Modifikation des Vereinbarung- 
gedankens. Da es den Tatsachen nicht entspricht, dass alle 
Kantone an der nach SCHOLLENBERGER’s Meinung die Schöpfung 
des Bundesstaates bedeutenden Vereinbarung vom 27. Juni 1848 
teilnahmen, so identifiziert er nichtsdestoweniger den Beschluss 
der Mehrheit — von 13'/, Ständen — mit einer Vereinbarung 
aller, der „sich die Minderheit zu fügen hatte“. Auf Grund 
  
  
ı FLEINER S. 40, 
2 Das Bundesstaatsrecht der Schweiz. Geschichte und System. Berlin 
1902. 8. 132 ff.
	        
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