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schäftliches Versehen der Behörde, welche die Rentenquittung
beglaubigte, oder durch Unaufmerksamkeit der Postzahlstelle
vorgekommen sein, dass die Witwenrente noch für einen oder
mehrere auf die Eheschliessung folgende Monate irrtümlich aus-
gezahlt ist, so kann bei der Festsetzung der Abfindungssumme
der zu unrecht entrichtete Betrag im Wege der Aufrechnung
abgezogen werden, einerlei ob die Frau dabei arglistig oder fahr-
lässig gehandelt hat ($ 96 Abs. 2 G.U.V.G. und dazu die Be-
gründung a. a. O. Nr. 523 S. 100 fg.).
Ganz anders geartet ist die ebenfalls dem Unfallrecht an-
gehörende, in ähnlicher Form aber auch nach dem Invaliden-
Vers.-Gesetze (unten 8. 210) zulässige Abfindung von Aus-
ländern. Die Entwicklung hat hier einen Verlauf genommen,
der anfänglich eine grosse Mannigfaltigkeit aufwies, der aber
jetzt auf ein einheitliches, nahezu schon erreichtes Ziel hinstrebt.
Die ursprüngliche Absicht war gewesen, bei Uebersiedlung eines
Rentenberechtigten ins Ausland seine Rente ruhen zu lassen.
Gegen eine entsprechende, im Entwurf des Unfall-Vers.-Gesetzes
vorgesehene Bestimmung erhob indes die Reichstagskommission
Einsprache, weil sie eine solche Benachteiligung der Rentenem-
pfänger nicht für angängig hielt!, und die Folge war die Ver-
ständigung der gesetzgebenden Stellen über eine vermittelnde
Vorschrift, nach welcher die Berufsgenossenschaft diejenigen Aus-
länder, welche das Reichsgebiet dauernd ver-
lassen, durch eine Kapitalsumme, deren Angemessenheit zu-
nächst ihrer Entscheidung anheimgestellt ist, für ihre Rentenfor-
derung abfinden kann ($ 67 U.V.G.). Im Unfallvers.-Gesetz für
die Land- und Forstwirtschaft vom 5. Mai 1886 kehrte wie im
Ausdehnungsgesetz vom 28. Mai 1885 dieselbe Bestimmung wie-
der ($ 62), in den beiden im folgenden Jahre erlassenen Ergän-
beiterversorgung“ Bd. XII, S. 324, Nr. 3; PızortyY, Arb.-Vers.-Ge-
setze S. 584,
! von WOoEDTKE, Kommentar bei $ 67 U.V.G. (alte Fassung).