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zungsgesetzen (Bau-U.V.G. v. 11. Juli 1887 88 39, 48 und See-
U.V.G. v. 13. Juli 1887 8 75) brachte dagegen die Reichsregie-
rung ihre weitergehende Ansicht zur Anerkennung, wonach bei
Berechtigten!, die nicht im Inlande wohnen, die Berufsgenossen-
schaft die Befugnis-hat, vorläufig, d. h. bis zur Wiederbe-
gründung eines inländischen Wohnsitzes, die Rentenzahlung ein-
zustellen und die Berechtigten ausserdem, wenn ihr dies zweck-
mässig erscheint, mit dem dreifachen Jahresbetrage der Rente
abzufinden. Diese Befugnis ist dann mit einigen Abweichungen
in das neue G.U.V.G. und dessen Nebengesetze übernommen.
Man trug, wie die Begründung (a. a. O. S. 99) ausführt,
gegen die Annahme einer früher von der Reichstagskommission
empfohlenen Bestimmung Bedenken, wonach Ausländer ohne ihre
Zustimmung mit dem fünffachen Betrage, bei ihrem Einverständ-
nis mit einem geringeren Betrage sollten abgefunden werden
können; neben dem Bestreben, möglichst gleiches Recht wie im
Inv.V.G. zu schaffen, war dabei die Erwägung massgebend, dass
bei dieser Unterscheidung schwerlich jemals eine Abfindung mit
weniger als dem fünffachen Betrage zustande kommen würde, und
dass kein genügender Grund zu einer solchen allgemeinen Er-
höhung der Abfindungen für Ausländer vorlag. In $ 95 Abs. 2
G.U.V.G. ist demgemäss bestimmt:
„Ist der Entschädigungsberechtigte ein Ausländer, so
kann er, falls er seinen Wohnsitz im deutschen Reiche aufgibt,
auf seinen . Antrag mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente
abgefunden werden. Durch Beschluss des Bundesrats kann diese
Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete oder für die Angehöri-
gen solcher auswärtigen Staaten, durch deren Gesetzgebung deut-
schen, durch Unfall verletzten Arbeitern eine entsprechende Für-
sorge gewährleistet ist?, ausser kraft gesetzt werden.“
.* Nur auf die Berechtigten und deren Verhältnisse, nicht auf die
Versicherten kommt es an, vgl. Rosın Bd. I, S. 136.
2 Vgl. $$ 4,21 Gew.U.V.G., vgl. unten S, 221. — Nach dem Geschäfts-