Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Aktenmitteilung gestellt werden könnte, zweifellos als gerecht- 
fertigt anzusehen sein. 
Nun hat allerdings das Reichsversicherungsamt sich vor 
einiger Zeit! dahin ausgesprochen, dass das Unterlassen der An- 
hörung der unteren Verwaltungsbehörde und der Rechtsbelehrung 
des Abzufindenden über die Endgültigkeit der Abfindung nicht 
unter allen Umständen das Verfahren ungültig mache. 
Die näheren Einzelheiten des betreffenden Falles sind indes 
danach angetan, ihn als besondere Ausnahme von der gesetz- 
lichen Regel betrachten zu lassen: es handelte sich um einen vor 
dem Schiedsgericht geschlossenen Abfindungsvergleich, dem die 
ausführliche Erörterung der ganzen Rechtslage durch den Vor- 
sitzenden und die Parteien vorangegangen war, so dass sich der 
Bezugsberechtigte keinen Augenblick über die Bedeutung des 
Abkommens im Unklaren sein konnte und, was ausdrücklich 
hervorzuheben ist, nicht der Abgefundene hatte nachträg- 
lich den Vergleich anzufechten gesucht, sondern der Vorstand 
der Berufsgenossenschaft war mit dem Hinweis auf 
die Formmängel des Vergleichs an das Reichsversicherungsamt 
herangetreten, das sich mit Recht auf den Standpunkt stellte: 
die zum Schutze der Versicherten gegen Uebervorteilung er- 
lassenen Vorschriften dürfen nicht benutzt werden, um der Be- 
rufsgenossenschaft gegen den Willen des Rentenberechtigten eine 
Handhabe zur Beseitigung eines sonst einwandfreien Abfindungs- 
vergleichs zu geben. 
Wenn oben (8.203) schon gegen die hier und da beobach- 
teten Massnahmen der Berufsgenossenschaften, zur Stellung des 
Abfindungsvertrages die Anregung zu geben, im Einklang mit 
der Auffassung des Reichsversicherungsamts Bedenken geäussertsind, 
so verdient noch schärfere Verurteilung das Vorgehen eines Ge- 
nossenschaftsvorstandes ?, welcher einem Versicherten die geplante 
— 
!Amtl. Nachrichten 1908, S. 854, Nr. 1988. 
2 Vgl. den Aufsatz von HooH in der „Arbeiterversorgung“ 
 
	        
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