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Herabsetzung einer Rente von 20 auf 15 v. H. „wegen veränder-
ter Verhältnisse“ dadurch annehmbar zu machen sich bemühte,
dass er auf die Möglichkeit hinwies, diese niedrigere Rente als-
dann sofort durch eine dem Bezugsberechtigten gleichzeitig mitge-
teilte Abfindungssumme abzulösen. Zum Glück hat sich der be-
treffende Rentenempfänger durch die in lockende Nähe gerückte
Kapitalabfindung nicht bestimmen lassen , sein gutes Recht aus
der Hand zu geben; manchmal fehlen aber geeignete Berater,
und deshalb wäre es dringend wünschenswert. wenn für alle Ab-
findungsfälle die Abhaltung eines Termins, wie er jetzt bei der
Begutachtung zweifelhafter Invaliden- Renten vor der unteren
Verwaltungsbehörde stattzufinden pflegt!, und zwar möglichst
unter Anordnung des persönlichen Erscheinens des Abzufinden-
den gesetzlich gefordert oder im Wege der Dienstanweisung zur
Regel erhoben würde. So zweifelhaft die Höhe der Abfin-
dung je nach Lage des Einzelfalles sein mag, wird doch dem
vom Reichsversicherungsamte aus anderem Anlass aufgestellten
Abfindungsplan ?, der die mutmasslich von den Rentenempfängern
nach der Höhe ihres Alters noch zurückzulegende Zahl von
Lebensjahren enthält, einige Bedeutung beizumessen sein.
Ueber das Verfahren sagt 8 95 Abs. 1 G.U.V.G. weiter:
„Gegen den Bescheid, durch welchen die Kapitalabfindung
festgesetzt wird, ist Berufung ($ 76) zulässig, Das Rechts-
mittel hat in diesem Falle aufschiebende Wirkung. Bis zur
Verkündung der Entscheidung kann der Antrag zurückge-
zogen werden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist end-
gültig. Sie kann nur auf Bestätigung oder auf Aufhebung
des Bescheids lauten.*
Ein berufungsfähiger Bescheid ist also, auch wenn über die
Höhe der Abfindung volles Einverständnis zwischen beiden Par-
Ba. XXI, S. 589.
ı 8 57 ff. Inv.-Vers.-Ges.; Rosın Bd. II, S. 226 fg.
®Amtl Nachrichten, Unfallversicherung, 1894, S. 140 ff.
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