Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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teien erzielt sein sollte, unbedingt nötig: ohne ihn würde die 
Renteneinstellung, die mit dem Abfindungsbescheid Hand in Hand 
zu gehen pflegt!, der Beschwerde beim Reichsversicherungsamt 
ausgesetzt sein, das die Weiterzahlung sofort zu veranlassen be- 
fugt ist: ‘wahlweise hat der Rentenberechtigte daneben die im 
& 95 erwähnte Berufung an das Schiedsgericht für Arbeiterver- 
sicherung, denn in allen Fällen, in welchen die Pflicht der Be- 
rufsgenossenschaft bestand, einen formgerechten, berufungsfähigen 
Bescheid zu erteilen, ist gegen jede schriftliche, wenn auch form- 
lose Wegfallbenachrichtigung dem Berechtigten das Recht der 
Berufung zugestanden (vgl. die Anführungen im „Archiv für 
öffentl. Recht“ Bd. 14 Heft 2 S. 223 Anmerkung 43). 
Für die Berufsgenossenschaften enthält 8 95 Abs. 1 eine 
wichtige Verbesserung : ihr Risiko ist vermindert, denn eine Er- 
höhung der Abfindungssumme durch das Schiedsgericht ist un- 
zulässig. Dies ist durch die Reichstagskommission (Bericht a. a. 
O. S. 98—99) eingeschaltet. Es wurde dafür angeführt, dass 
die Genossenschaften nicht wohl darauf eingehen. könnten, die 
von ihnen bewilligte Abfındungssumme durch schiedsgerichtliche 
Entscheidung erhöhen zu lassen. Werde eine solche Erhöhung 
vorgenommen, so würden sie unter Umständen lieber von der 
Abfindung Abstand nehmen. Wenn man also nicht etwa dazu 
übergehen wollte, der Genossenschaft und dem Entschädigungs- 
berechtigten die Befugnis beizulegen, nach dem Ergehen der 
schiedsgerichtlichen Entscheidung nochmals die Wahl zu treffen, 
ob die Abfindung stattfinden oder ob es bei der Rentenzahlung 
verbleiben solle?, so müsse man die Entscheidung des Schieds- 
gerichts auf die Bestätigung oder Ablehnung des Bescheides be- 
schränken. Es kann sich daher bei den Abfindungen der nie- 
* Im übrigen darf wegen der Form der Abfindungen auf die Amtl, 
Nachrichten des R.-Vers.-Amts v. 1886, S. 86, verwiesen werden. 
* Dies war in der ersten Kommissionslesung beantragt; der betreffende 
Antrag ist indes teils abgelehnt, teils zurückgezogen (Bericht S. 98), 
und in zweiter Lesung hat man ihn nicht wiederholt.
	        
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