Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Stephan Beschwerde gegen das Vorgehen der Regierung, am 
29. Januar schlossen sich die Polen von Czarlinski und Genossen 
mit einer inhaltsgleichen Interpellation dem Beispiele des Zen- 
trums an. Die Erklärungen, welche der Minister Freiherr von 
DER RECKE im Verlauf dieser Debatten am 9. und 29. Januar 
1897 abgab, wichen von dem Standpunkt, den sein Amtsvor- 
gänger, Graf EULENBURG, zwanzig Jahre früher eingenommen 
hatte, insofern ab, als die Regierung nunmehr einräumte, poli- 
tische Versammlungen könnten an sich grade so gut polnisch 
wie deutsch verhandeln, und es sei der Verwaltung prinzipiell 
ganz gleichgültig, welche Sprache zur Anwendung gelange. Nur 
darauf komme es ihr an, dass das polizeiliche Ueberwachungs- 
recht durch den Gebrauch der Fremdsprache nicht illusorisch 
gemacht werde. Demgemäss werde das Ministerium auch künf- 
tighin in Gegenden, wo neben der deutschen noch eine andere 
Sprache als Volkssprache gebräuchlich sei, Verhandlungen in 
dieser letzteren dulden, weil unter solchen Umständen der Polizei 
immer Organe zur Verfügung stehen würden, die das betreffende 
Idiom verständen. Ihre Polizeibeamten zu Polyglotten auszu- 
bilden, dürfe dagegen der Verwaltung nicht angesonnen werden, 
und ebensowenig könne die Regierung es dulden, dass in rein 
deutschen Gegenden, wie z. B. in Westfalen, politische Ver- 
sammlungen in vichtdeutschen Sprachen abgehalten würden. 
Uebrigens werde die Staatsregierung, wenn ihr die durch die 
Judikatur weiterhin festgestellten rechtlichen Grenzlinien un- 
genügend, unvereinbar mit den Staatsinteressen und unverträglich 
mit einem straffen, zielbewussten Regiment erscheinen sollten, 
nicht zögern, auf dem Wege des Gesetzes Wandel zu schaffen. ’ 
Doch auch die Argumentation des Freiherrn VON DER RECKE 
hat keine Gnade vor dem Oberverwaltungsgerichte gefunden. In 
  
' Sten. Ber. über die Verhandlungen des am 26. 10. 1896 einberufenen 
Landtags. Bd. I. S. 290-297; 299 —321.
	        
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