— 210 —
eine Mehrzahl derselben handeln (Amtl. Nachrichten 1901
S. 178 Nr. 1838); Voraussetzung ist nur, dass jede der Einzel-
renten nicht höher als 15 v. H. der Vollrente ist. Wer durch
einen einzigen Betriebsunfall an verschiedenen Körperteilen be-
schädigt wird, muss selbstverständlich eine einheitlich festgesetzte
Rente dafür erhalten. Wenn aber nacheinander eine Mehrheit
von selbständigen Ereignissen den Versicherten zuerst in dieser,
dann in jener Beziehung geschädigt hat, dann wird ihm durch
mehrere Renten, deren jede der betreffenden Erwerbsminderung
möglichst genau Rechnung trägt, Ersatz hiefür in den gesetz-
lichen Grenzen geboten!. Die Zusammenziehung dieser ver-
schiedenen in eine einzige Rente ist selbst dann nicht angängig,
wenn dieselbe Berufsgenossenschaft für beide Unfälle und deren
Folgen zuständig ist. Deshalb steht nichts entgegen, die eine
wie die andere Rente in dem angegebenen Verfahren zur Ab-
findung zu bringen.
Man kann zweifelhaft darüber sein, ob die am 1. Oktober
1900 in Kraft getretenen Vorschriften der Unfallnovelle über
die Kapitalabfindungen zu den Bestimmungen gehören, welche
für die Berechtigten günstiger als das ältere Recht sind; da
ausserdem die Uebergangsnorm in $ 27 des Abänderungsgesetzes
v. 30. Juni 1900 die Geltung der günstigeren neuen Bestim-
mungen nur auf die erste Feststellung von Entschädigungsan-
sprüchen aus Unfällen beschränkt, die sich vor Inkrafttreten der
Novelle ereignet haben, sofern diese Ansprüche bereits nach den
bisherigen U.V.Gesetzen begründet und noch nicht rechtskräftig
abgeurteilt waren, so würde an sich jetzt kaum noch eine Rente,
die von einem Unfalle vor dem 1. Oktober 1900 herrührt, ab-
gefunden werden können. Der Gesetzgeber hat indes dem
neuen Recht so grossen Wert beigelegt, dass er ausdrück-
lich in $ 95 Abs. 3 dessen Anwendbarkeit für die
früher gestellten Renten angeordnet hat, wie ja über-
8 10 Absatz 5 G.U.V.G.; v. WOEDTKE-CAsPpAR S. 225, 235 a. a. O.